Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Haftung nach dem StVG? Traubenernte von Dieselöl ruiniert

Im Herbst 2018 hatte eine Winzerin einen landwirtschaftlichen Lohnunternehmer beauftragt, mit seinem Traubenvollernter in ihrem Weinberg bei der Weinlese zu helfen. Sie selbst und ein Mitarbeiter des Unternehmers hatten mit der Maschine bereits 2,5 Tonnen Trauben geerntet, als sie Dieselgeruch bemerkte: Die Dieselleitung des Fahrzeugs hatte ein Leck.

Nach der Traubenpressung stellte sich bei einer Analyse heraus, dass die Früchte mit Dieselöl kontaminiert waren: Die gesamte Ernte war verloren. Vom landwirtschaftlichen Lohnunternehmer forderte die Winzerin 17.000 Euro Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass er den Verlust nicht schuldhaft verursacht habe. Trotzdem müssten er bzw. seine Kfz-Versicherung dafür haften, nämlich nach dem Straßenverkehrsgesetz. Denn der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden: Ein Traubenvollernter sei eine fahrbare Arbeitsmaschine, die nicht nur die Trauben von den Rebstöcken löse, sondern sich bei der Ernte ständig fortbewege.

Mit dieser Argumentation war der Bundesgerichtshof nicht einverstanden (VI ZR 16/23). Die Verunreinigung der Traubenernte hänge nicht mit der Eigenschaft der Maschine als Kraftfahrzeug zusammen, d.h. mit ihrer Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel. Die Fortbewegung des Traubenvollernters sei im Weinberg kein Selbstzweck. Sie diene bei diesem Einsatz — fern öffentlicher Verkehrsflächen — lediglich der Traubenernte.

Im Vordergrund stehe die Funktion des Traubenvollernters als Arbeitsmaschine. Dafür würden hier Motorkraft und Dieselkraftstoff benötigt. Anders wäre der Fall möglicherweise zu beurteilen, wenn der Schaden erst nach dem Ernteeinsatz der Arbeitsmaschine stattgefunden hätte — beim Transport der Trauben zum Umladen an der Straße.

Doch Winzerin und Zeuge hätten ausgesagt, dass sie das Leck an der Kraftstoffleitung an Ort und Stelle bemerkten. Damit stehe fest, dass die Trauben während des Erntevorgangs im Weinberg und nicht erst beim nachfolgenden Transport mit dem Öl in Kontakt gekommen seien. Für den Schaden müsse daher nicht die Kfz-Versicherung einstehen. Großes Pech für die Winzerin, die auf ihrem Schaden sitzen blieb.

Quelle: onlineurteile.de

Beitrag veröffentlicht am
20. November 2023

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Verbraucherrecht, Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht
23.09.2026

Widerrufsrecht bei Streaming-Abos

EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Streaming-Diensten

Beitrag lesen
Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht, Verbraucherrecht
23.09.2026

Autokauf: Beweislastumkehr bei Mängeln

Auch wenn für einen Fahrzeugbrand mehrere Ursachen denkbar sind, kann die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greifen

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen