Fluggastrechte Türkeiurlauber musste für den Rückflug Aufschlag zahlen
Herr M hatte eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Die Flüge von München nach Antalya und zurück wurden von Fluggesellschaft X durchgeführt. Da M schon eine Woche früher in die Türkei reiste, nahm er den Hinflug mit Airline X nicht in Anspruch. Als er wie geplant zurückfliegen wollte, verlangte sie einen Aufpreis. Hätte der Kunde den Aufschlag nicht akzeptiert, hätte ihn das Flugunternehmen nicht mitgenommen. Deshalb zahlte M den geforderten Betrag und wurde nach München befördert.
Von Fluggesellschaft X verlangte er eine Ausgleichszahlung von 400 Euro. Darauf habe der Fluggast keinen Anspruch, entschied der Bundesgerichtshof (X ZR 25/22). Die Ausgleichszahlung gemäß EU-Fluggastrechteverordnung solle Passagiere entschädigen, deren Flug annulliert wurde oder denen die Beförderung aus anderen Gründen (z.B. wegen überbuchten Flugs) verweigert wurde. Das setze logischerweise voraus, dass die Beförderung nicht stattfand.
Herr M habe jedoch den Rückflug angetreten — wenn auch gegen tarifliche Zuzahlung. Wenn eine Fluggesellschaft die Beförderung eines Passagiers von einem Aufschlag abhängig mache, sei das zwar unerfreulich. Aber diese Unannehmlichkeit sei nicht mit den Problemen zu vergleichen, mit denen ein Fluggast fertig werden müsse, dessen Flug überbucht war und der am Flughafen zurückbleibe.
Erweise sich der verlangte Aufschlag bei rechtlicher Prüfung als unberechtigt, könne der betroffene Fluggast das Geld zurückfordern. Eine verweigerte Beförderung sei viel ärgerlicher. Sie bedeute nervige Suche nach einem Ersatzflug, oft zusätzliche Übernachtungskosten, verspätete Ankunft oder Rückkehr etc.
Ob Herr M den Aufpreis zurückfordern könne, sei hier nicht zu entscheiden. Dieser Anspruch sei nämlich nicht Gegenstand der Klage, sondern die verlangte Ausgleichszahlung. Und die stehe M nicht zu.
Quelle: onlineurteile.de