Mietrecht Unwirksame Eigenbedarfskündigung
Im Januar 2019 zog eine Wohnungseigentümerin mit Ehemann und Sohn zu ihren Eltern — in eine 3-Zimmer-Wohnung. Ihre eigene Wohnung vermietete sie auf "unbestimmte Zeit". Im Januar 2021 kündigte die Frau den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs: Die Wohnung ihrer Eltern sei für vier erwachsene Personen und ein Kind zu klein, so die Begründung.
Die Räumungsklage der Vermieterin scheiterte beim Amtsgericht Marbach (3 C 166/21). Ihre Eigenbedarfskündigung sei unwirksam, so das Amtsgericht, weil der behauptete Eigenbedarf bereits beim Abschluss des Mietvertrags Anfang 2019 vorhersehbar gewesen sei. Dass die Wohnung der Eltern zu klein sei, um auf Dauer dort zu fünft zu leben, könne für die Vermieterin keine Überraschung gewesen sein.
Unter solchen Umständen sei es widersprüchlich, die Wohnung auf unbestimmte Dauer zu vermieten. Die Vermieterin habe von vorneherein beabsichtigt, die Wohnung bald selbst wieder in Gebrauch zu nehmen (oder habe dies zumindest ernsthaft erwogen). Unter diesen Umständen hätte sie die Mieter vor dem Vertragsschluss über die absehbar begrenzte Mietdauer informieren müssen.
Die Aussicht auf baldigen Eigenbedarf schrecke natürlich Mietinteressenten ab. Die meisten Menschen wünschten sich eine längere Mietdauer und scheuten das Risiko, schon nach kurzer Mietzeit wieder umziehen zu müssen. Schließlich stelle jeder Umzug eine Belastung dar. Deshalb dürften es Vermieter nicht verschweigen, wenn sie planten, die Wohnung in absehbarer Zeit selbst zu beziehen. Andernfalls sei die spätere Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.
Quelle: onlineurteile.de