Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

BGH zur VOB/B Vergütungsanspruch bei geänderten Bauzeitenplänen

Am 19. September 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein bedeutendes Urteil im Baurecht gefällt (Az. VII ZR 10/24), das die Rechte von Auftragnehmern bei Bauzeitverzögerungen neu definiert. Konkret entschied der BGH, dass die Übermittlung eines geänderten Bauzeitenplans durch den Auftraggeber keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) darstellt.

Hintergrund des Urteils

Im vorliegenden Fall beauftragte ein öffentlicher Auftraggeber ein Unternehmen mit Elektroinstallationsarbeiten, wobei die VOB/B Vertragsbestandteil war. Aufgrund fehlender Ausführungsplanungen und unvollständiger Vorleistungen kam es zu mehrfachen Behinderungen, die der Auftragnehmer anzeigte. Infolgedessen wurden die Bauzeitenpläne mehrfach angepasst und verlängert. Nach Abschluss der Arbeiten machte der Auftragnehmer zusätzliche Kosten in Höhe von über 56.000 Euro geltend, die durch die Bauzeitverlängerung entstanden waren. Der Auftraggeber lehnte die Zahlung ab, woraufhin der Fall vor Gericht ging.

Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass die bloße Übermittlung eines geänderten Bauzeitenplans keine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B darstellt. Eine solche Anordnung würde eine ausdrückliche Willenserklärung des Auftraggebers erfordern, die hier nicht vorlag. Zudem führte der BGH aus, dass die Verschiebung des Bauablaufs allein keine Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Auftraggebers darstellt, sondern vielmehr in dessen Koordinierungsaufgabe gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B fällt.

Praktische Auswirkungen für Auftragnehmer

Dieses Urteil hat erhebliche Konsequenzen für Auftragnehmer:

  • Kein automatischer Vergütungsanspruch bei Bauzeitverlängerung: Die Anpassung des Bauzeitenplans durch den Auftraggeber führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Mehrvergütung. Auftragnehmer sollten daher bei Verzögerungen genau prüfen, ob eine ausdrückliche Anordnung vorliegt, die einen Vergütungsanspruch begründen könnte.
  • Notwendigkeit detaillierter Behinderungsanzeigen: Um Ansprüche geltend zu machen, müssen Auftragnehmer Behinderungen detailliert anzeigen und dokumentieren. Es ist essenziell, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Behinderung und einer möglichen Pflichtverletzung des Auftraggebers nachzuweisen.
  • Prüfung alternativer Anspruchsgrundlagen: In Fällen, in denen keine Anordnung vorliegt, sollten Auftragnehmer prüfen, ob andere Anspruchsgrundlagen, wie etwa ein Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB wegen Annahmeverzugs des Auftraggebers, in Betracht kommen.

Fazit

Das Urteil des BGH verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Kommunikation und Dokumentation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Auftragnehmer sollten bei Bauzeitverzögerungen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für Vergütungs- oder Entschädigungsansprüche erfüllt sind, und entsprechende Nachweise erbringen. Eine proaktive und präzise Vorgehensweise kann helfen, rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und berechtigte Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Beitrag veröffentlicht am
1. März 2025

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen