Juristische NEWS Slowenien Was ist mit dem Schutz Ihrer Marke nach dem Brexit passiert?
Anfang des Jahres ist Großbritannien offiziell aus der Europäischen Union ausgetreten, was auch den Schutz der Marken in Großbritannien betrifft. Der Schutz wird durch die Eintragung der Marke bei dem EUIPO Amt gewährleistet. Ist Ihre eingetragene Marke in Großbritannien also auch nach dem Brexit geschützt?
Heutzutage bietet das EUIPO eine einfache Markenregistrierung, die den Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer einzigen Anmeldung und Zahlung einer einzigen Gebühr ermöglicht. Diese Vereinfachung und die Steigerung des globalen Geschäfts haben zu einer großen Popularität dieser Art des Markenschutzes geführt.
Ende Dezember gab es eine Änderung in der Zahl der Mitglieder der Europäischen Union, die um ein Mitglied gesunken ist - Großbritannien. Infolge des, am 1. Januar 2021 offiziell in Kraft getretenen, Brexits, erstreckt sich die Anmeldung und Eintragung einer Marke beim EUIPO nicht mehr auf das Gebiet von Groß Britannien. Letztes bedeutet jedoch nicht, dass Ihre Marke in diesem Bereich nicht mehr geschützt ist.
Marken, die beim EUIPO bis zum 1. Januar 2021 eingetragen wurden
Für alle Marken, die bis zum 31. Dezember 2020 beim EUIPO registriert wurden, hat das Britische Amt für Geistiges Eigentum eine automatische Erweiterung der Gültigkeit auf das Gebiet des Großbritannien kostenlos zugelassen. Wichtigste dabei ist, dass die bereits eingetragene Marke das gleiche Anmeldungsdatum wie beim EUIPO sowie das gleiche Prioritätsdatum und das gleiche Gültigkeitsdatum auch beim Britische Amt für Geistiges Eigentum behält - die Übertragung aller erforderlichen Informationen erfolgte automatisch. Daher muss man dem britischen Amt keine zusätzlichen Angaben übermitteln oder auf zwei Ablaufdatum aufpassen, da eine identische Eintragung wie beim EUIPO auch beim britischen Amt erstellt wurde.
Es sei aber betont, dass nach dem Gültigkeitsablauf der Marke eine zusätzliche Jahresgebühr für den Schutz in Großbritannien zu entrichten wird. Nach dem Ablauf Ihrer Markeneintragung muss man daher eine Verlängerungsgebühr für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an das EUIPO sowie eine Verlängerungsgebühr an das britische Amt entrichten, falls man seine Marke im britischen Raum weiter schützen möchte.
Marken, die beim EUIPO bis zum 1. Januar 2021 angemeldet wurden
Im Gegensatz zu bereits eingetragenen Marken sind die Marken, die bis zum 1. Januar 2021 beim EUIPO angemeldet und noch nicht eingetragen wurden. In diesem Fall wird nach der erfolgreichen Eintragung beim EUIPO in Großbritannien kein automatischer Markenschutz geschaffen. Folgeanträge werden nämlich nach der Eintragung nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.
Um den Übergang zu erleichtern und das Antragsdatum zu schützen (was die Gültigkeit und das Prioritätsrecht beeinflusst), hat das britische Amt ein sog. 9-monatliche Übergangsfrist bis zum 30. September 2021 ermöglicht, was die Markeneintragung in Großbritannien erleichtert.
Falls der Anmelder den Schutz also auch in Großbritannien sicherstellen möchte, muss er einen Antrag für den Schutz derselben Marke auch beim britischen Amt stellen sowie die britische Registrierungsgebühr entrichten. Dabei ist es wichtig, dass der Anmeldende während der Übergangsfrist das beim EUIPO angeführte Anmeldungsdatum behält.