Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Juristische NEWS Slowenien Was ist mit dem Schutz Ihrer Marke nach dem Brexit passiert?

Anfang des Jahres ist Großbritannien offiziell aus der Europäischen Union ausgetreten, was auch den Schutz der Marken in Großbritannien betrifft. Der Schutz wird durch die Eintragung der Marke bei dem EUIPO Amt gewährleistet. Ist Ihre eingetragene Marke in Großbritannien also auch nach dem Brexit geschützt?

Heutzutage bietet das EUIPO eine einfache Markenregistrierung, die den Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer einzigen Anmeldung und Zahlung einer einzigen Gebühr ermöglicht. Diese Vereinfachung und die Steigerung des globalen Geschäfts haben zu einer großen Popularität dieser Art des Markenschutzes geführt.

Ende Dezember gab es eine Änderung in der Zahl der Mitglieder der Europäischen Union, die um ein Mitglied gesunken ist - Großbritannien. Infolge des, am 1. Januar 2021 offiziell in Kraft getretenen, Brexits, erstreckt sich die Anmeldung und Eintragung einer Marke beim EUIPO nicht mehr auf das Gebiet von Groß Britannien. Letztes bedeutet jedoch nicht, dass Ihre Marke in diesem Bereich nicht mehr geschützt ist.

Marken, die beim EUIPO bis zum 1. Januar 2021 eingetragen wurden

Für alle Marken, die bis zum 31. Dezember 2020 beim EUIPO registriert wurden, hat das Britische Amt für Geistiges Eigentum eine  automatische Erweiterung der Gültigkeit  auf das Gebiet des Großbritannien kostenlos zugelassen. Wichtigste dabei ist, dass die bereits eingetragene Marke das gleiche Anmeldungsdatum wie beim EUIPO sowie das gleiche Prioritätsdatum und das gleiche Gültigkeitsdatum auch beim Britische Amt für Geistiges Eigentum behält - die Übertragung aller erforderlichen Informationen erfolgte automatisch. Daher muss man dem britischen Amt keine zusätzlichen Angaben übermitteln oder auf zwei Ablaufdatum aufpassen, da eine identische Eintragung wie beim EUIPO auch beim britischen Amt erstellt wurde.

Es sei aber betont, dass nach dem  Gültigkeitsablauf  der Marke eine zusätzliche Jahresgebühr für den Schutz in Großbritannien zu entrichten wird. Nach dem Ablauf Ihrer Markeneintragung muss man daher eine Verlängerungsgebühr für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an das EUIPO sowie eine Verlängerungsgebühr an das britische Amt entrichten, falls man seine Marke im britischen Raum weiter schützen möchte.

Marken, die beim EUIPO bis zum 1. Januar 2021 angemeldet wurden

Im Gegensatz zu bereits eingetragenen Marken sind die Marken, die bis zum 1. Januar 2021 beim EUIPO angemeldet und noch nicht eingetragen wurden. In diesem Fall wird nach der erfolgreichen Eintragung beim EUIPO in Großbritannien kein automatischer Markenschutz geschaffen. Folgeanträge werden nämlich nach der Eintragung nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

Um den Übergang zu erleichtern und das Antragsdatum zu schützen (was die Gültigkeit und das Prioritätsrecht beeinflusst), hat das britische Amt ein sog.  9-monatliche Übergangsfrist bis zum 30. September 2021 ermöglicht, was die Markeneintragung in Großbritannien erleichtert.

Falls der Anmelder den Schutz also auch in Großbritannien sicherstellen möchte, muss er einen Antrag für den Schutz derselben Marke auch beim britischen Amt stellen sowie die britische Registrierungsgebühr entrichten. Dabei ist es wichtig, dass der Anmeldende während der Übergangsfrist das beim EUIPO angeführte  Anmeldungsdatum behält.

Alle Fachbeiträge zeigen

Vertragsrecht Vertrag Unterschrift
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung.

Beitrag lesen
handschlag arbeit kündigung vertrag
Arbeitsrecht
04.05.2026

Variable Vergütung in der Elternzeit – was das Urteil für die Praxis bedeutet

Variable Vergütungssysteme sind aus der modernen Arbeitswelt kaum noch wegzudenken. Boni, Zielprämien und leistungsabhängige Gehaltsbestandteile sollen Anreize setzen und Unternehmenserfolg honorieren. Gleichzeitig werfen sie in der Praxis immer wieder rechtliche Fragen auf – insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer zeitweise keine Arbeitsleistung erbringen, etwa während der Elternzeit. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft hierzu wichtige Klarheit und gibt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine verlässliche Orientierung.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
04.05.2026

Umsatzbeteiligung: Fortzahlungspflicht auch bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen!

Eine vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligung ist Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts und mithin auch im Falle von Urlaub, Krankheit und an Feiertagen fortzuzahlen, so das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 04.03.2025, Az. 8 Ca 1681/23).

Beitrag lesen