Reiserecht Zu spät am Gate: Reisende verpassten Flug - Reiseveranstalter haften nicht für die Folgen schlecht organisierter Sicherheitskontrollen
Ein Münchner Ehepaar hatte bei einem Reiseunternehmen eine Pauschalreise nach Madeira gebucht. Am Abreisetag kam das Paar überpünktlich am Münchner Flughafen an: drei Stunden und 20 Minuten vor dem Abflug. Doch der Schalter für das Gepäck wurde erst 45 Minuten später geöffnet. Als die Reisenden endlich das Gepäck aufgegeben hatten, gingen sie sofort zur Sicherheitskontrolle.
Hier strandeten sie in einer endlosen Warteschlange, denn von 20 Kontrollschaltern für diesen Abflugbereich war nur ein einziger geöffnet. Die Eheleute brauchten bis 13 Uhr, um „durchzukommen“ – um 12.50 Uhr hätten sie am Gate sein müssen. Als das Paar 15 Minuten später dort eintraf, verweigerte das Bodenpersonal der Fluggesellschaft das Boarding, obwohl der Flieger noch in Parkposition stand.
Die frustrierten Kunden forderten nun vom Reiseveranstalter den Reisepreis zurück. Darauf hätten sie keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht München, denn hier liege kein Reisemangel vor (158 C 1985/23). Wenn das Gate einmal geschlossen sei, könnten Reisende nicht mehr verlangen, ins Flugzeug gelassen zu werden. Ihr Anspruch auf Beförderung mit dem gebuchten Hinflug sei damit erloschen.
Verzögerungen durch eine chaotische Organisation der Sicherheitskontrolle müsse sich der Reiseveranstalter nicht zurechnen lassen. Die Kontrolle von Personen und Gepäck sei keine Leistung des Reiseunternehmens oder seiner Partner-Fluggesellschaft, sondern eine hoheitliche Aufgabe. Sie werde von der Luftsicherheitsbehörde in Zusammenarbeit mit der Bundespolizei durchgeführt.
Reiseveranstalter und Fluggesellschaft dürften sich darauf verlassen, dass die Behörde die Sicherheitskontrolle so organisiere, dass Passagiere das Gate problemlos zu der Boardingzeit erreichten, die beim Check-In angegeben werde.
Im Übrigen seien andere Kunden des Reiseveranstalters trotz der zermürbenden Sicherheitskontrolle rechtzeitig am Gate angekommen und nach Madeira geflogen. Tipp des Amtsgerichts: Meistens gebe es in der Warteschlange am Kontrollschalter Reisende, die es weniger eilig hätten. Die könne man durchaus bitten, im Hinblick auf die eigene Boardingzeit vorgelassen zu werden.
Quelle: Urteil des Amtsgerichts München vom 12.07.2023 – 158 C 1985/23