Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Reiserecht Zu spät am Gate: Reisende verpassten Flug - Reiseveranstalter haften nicht für die Folgen schlecht organisierter Sicherheitskontrollen

Ein Münchner Ehepaar hatte bei einem Reiseunternehmen eine Pauschalreise nach Madeira gebucht. Am Abreisetag kam das Paar überpünktlich am Münchner Flughafen an: drei Stunden und 20 Minuten vor dem Abflug. Doch der Schalter für das Gepäck wurde erst 45 Minuten später geöffnet. Als die Reisenden endlich das Gepäck aufgegeben hatten, gingen sie sofort zur Sicherheitskontrolle.

Hier strandeten sie in einer endlosen Warteschlange, denn von 20 Kontrollschaltern für diesen Abflugbereich war nur ein einziger geöffnet. Die Eheleute brauchten bis 13 Uhr, um „durchzukommen“ – um 12.50 Uhr hätten sie am Gate sein müssen. Als das Paar 15 Minuten später dort eintraf, verweigerte das Bodenpersonal der Fluggesellschaft das Boarding, obwohl der Flieger noch in Parkposition stand.

Die frustrierten Kunden forderten nun vom Reiseveranstalter den Reisepreis zurück. Darauf hätten sie keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht München, denn hier liege kein Reisemangel vor (158 C 1985/23). Wenn das Gate einmal geschlossen sei, könnten Reisende nicht mehr verlangen, ins Flugzeug gelassen zu werden. Ihr Anspruch auf Beförderung mit dem gebuchten Hinflug sei damit erloschen.

Verzögerungen durch eine chaotische Organisation der Sicherheitskontrolle müsse sich der Reiseveranstalter nicht zurechnen lassen. Die Kontrolle von Personen und Gepäck sei keine Leistung des Reiseunternehmens oder seiner Partner-Fluggesellschaft, sondern eine hoheitliche Aufgabe. Sie werde von der Luftsicherheitsbehörde in Zusammenarbeit mit der Bundespolizei durchgeführt.

Reiseveranstalter und Fluggesellschaft dürften sich darauf verlassen, dass die Behörde die Sicherheitskontrolle so organisiere, dass Passagiere das Gate problemlos zu der Boardingzeit erreichten, die beim Check-In angegeben werde.

Im Übrigen seien andere Kunden des Reiseveranstalters trotz der zermürbenden Sicherheitskontrolle rechtzeitig am Gate angekommen und nach Madeira geflogen. Tipp des Amtsgerichts: Meistens gebe es in der Warteschlange am Kontrollschalter Reisende, die es weniger eilig hätten. Die könne man durchaus bitten, im Hinblick auf die eigene Boardingzeit vorgelassen zu werden.

Quelle: Urteil des Amtsgerichts München vom 12.07.2023 – 158 C 1985/23

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen