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Bankrecht Zulässigkeit von Verwahrentgelten bei Girokonten

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.03.2023 – 20 U 16/22

Die Erhebung eines Verwahrentgelts für Guthaben auf einem Girokonto ist zulässig, wenn die Bank bereits bei Vertragsschluss „Negativzinsen“ in Form eines Verwahrentgelts mit dem Kunden vereinbart hat. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Zur Begründung führt das OLG Düsseldorf aus, die Verwahrung sei als eigene Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Girovertrag anzusehen, die über das gesetzliche Pflichtenprogramm des Zahlungsdiensterahmenvertrags hinausgeht. Die Vereinbarung eines gesonderten Verwahrentgeltes sei möglich und stehe im Einklang mit § 700 BGB. Dem Verwahrentgelt stehe auch nicht entgegen, dass die Bank damit eigene Betriebskosten auf den Kunden abwälzt. Eine derartige Klausel unterläge nur dann der Inhaltskontrolle, wenn sie kein Entgelt für eine Leistung darstellt.

Praxishinweis: Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Negativzinsen dürfte dem Verwahrentgelt nicht entgegenstehen. Banken ist gerade bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch aus Transparenzgründen zu raten, das Verwahrentgelt und eine Verzinsung der Einlage im Preisaushang getrennt anzugeben.

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