Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Zuwendungsempfängerregister: Mehr Transparenz im Gemeinnützigkeitsbereich

Zum 01.01.2024 wird das Zuwendungsempfängerregister, das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt wird, Realität. In diesem Register werden Daten von allen Körperschaften (z.B. Vereinen) verarbeitet, die berechtigt sind, Spendenbescheinigungen auszustellen. Dabei handelt es sich um folgende Daten:

  • Name des Vereins mit Anschrift,
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer,
  • steuerbegünstigter Zweck,
  • für die Besteuerung des Vereins zuständiges Finanzamt,
  • Datum des letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheids und
  • Bankverbindung.

Hinweis: Änderungen dieser Daten leitet das Finanzamt eigenständig an das BZSt weiter. Nur eine geänderte Bankverbindung sollen Sie künftig selbst eintragen können.

Mit dem Register möchte der Gesetzgeber (langfristig) mehrere Ziele erreichen:

  • Digitale Spendenquittungen sollen per Post übermittelte Spendenquittungen ablösen.
  • Durch die zentrale Erfassung steuerbegünstigter Körperschaften sollen „schwarze Schafe“, die unberechtigt um Spendenmittel werben, leichter enttarnt werden können.
  • Um extremistische Organisationen identifizieren zu können, soll ein zentraler Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder erfolgen.
  • Die Berücksichtigung von Spenden an Körperschaften mit Sitz im EU-/EWR-Ausland als Sonderausgaben soll erleichtert werden.

Hinweis: Auch wenn es ein Register ist, in das Sie automatisch eingetragen werden, sollten Sie den Eintrag für Ihre Öffentlichkeitsarbeit nutzen. Weisen Sie in Ihren Veröffentlichungen darauf hin, dass Sie im Zuwendungsempfängerregister verzeichnet und berechtigt sind, Spenden entgegenzunehmen.

Quellen: § 60b AO i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020; BGBl I, 3096

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen