Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz: Gesetzgeber beschränkt Möglichkeiten der Steuervermeidung

Die Praxis hat gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Maßnahmen - vor allem sogenannte Share-Deals - die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Mit dem am 21.04.2021 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, das am 01.07.2021 in Kraft tritt, sollen missbräuchliche Steuergestaltungen eingedämmt werden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 07.05.2021 zugestimmt. Konkret sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:

Absenkung der 95-%-Grenze in den Ergänzungstatbeständen:

Nach bisheriger Rechtslage können die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), die Steuerumgehungen durch das Einschalten von Personen- und Kapitalgesellschaften verhindern sollen, unter anderem dadurch umgangen werden, dass nur 94,9% der Anteile an der Personen-oder Kapitalgesellschaft übertragen werden. Um derartige missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, wird die Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 % herabgesetzt. Gleichzeitig wird die Frist von fünf auf zehn Jahre verlängert.

Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands: 

§ 1 Abs. 2a GrEStG erfasst Gesellschafterwechsel an Personengesellschaften mit inländischem Grundbesitz in Höhe von mindestens 90 % innerhalb von zehn Jahren. Der Tatbestand fingiert die Übertragung der inländischen Gesellschaftsgrundstücke von der Personengesellschaft in alter Zusammensetzung auf die Personengesellschaft in neuer Zusammensetzung. Die neue Vorschrift erfasst zur Missbrauchsverhinderung unter gleichen Voraussetzungen Anteilseignerwechsel an Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz. Besteuert wird die Gesellschaft, die wegen des Anteilseignerwechsels grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr als dieselbe Kapitalgesellschaft anzusehen ist.

Einfügung einer Börsenklausel: 

Damit es bei börsennotierten Unternehmen aufgrund des Handels mit den Anteilen am Unternehmen nicht zur Anwendung der Ersatztatbestände des § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG kommt, sieht der neueingefügte § 1 Abs. 2c GrEStG hier eine Ausnahmeregelung vor.

Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre:

Beim Übergang eines Grundstücks auf eine Gesamthand (z.B. Personengesellschaft) oder von einer Gesamthand auf einen Gesellschafter sieht das Gesetz bereits heute eine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer vor, wenn der Anteil des Einzelnen am Vermögen der Gesamthand seinem Anteil am Grundstück entspricht. Voraussetzung: Die Höhe des Anteils an dem jeweiligen Grundstück ändert sich innerhalb von fünf Jahren nicht. Diese Frist wird auf zehn Jahre erhöht.

Anwendung auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen

Durch eine Gestaltung im Nachgang von Share Deals kann durch Umwandlungsvorgänge eine hohe Grunderwerbsteuerbelastung erheblich reduziert werden, wenn im ertragsteuerrechtlichen Rückwirkungszeitraum die Gesellschaftsgrundstücke zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis veräußert werden. In diesen Fällen erfolgt keine Besteuerung nach anderen Steuerarten. Würden die Gesellschaftsgrundstücke ohne Veräußerung im Rahmen des Umwandlungsvorgangs übergehen, wäre Grunderwerbsteuer auf den Grundbesitzwert zu erheben.

Hinweis:

Die genannten gesetzlichen Änderungen haben aus Sicht des Gesetzgebers sicherlich hauptsächlich größere Immobilientransaktionen im Blick. Gleichwohl empfiehlt es sich, geplante bzw. bereits durchgeführte Immobilieninvestments auf Auswirkungen hin zu überprüfen.

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
19.01.2026

Arbeitsrechtliche Spielregeln für die Fortzahlung von Provisionen bei Krankheit, Urlaub und Co.

Die Bestimmung des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit, Urlaub und Co. gestaltet sich weitaus schwieriger, wenn ein Arbeitnehmer auch eine erfolgsabhängige Vergütungskomponente in Form einer Provision erhält. Die Höhe der Vergütung ist teilweise starken Schwankungen unterworfen. Diesen Schwankungen ist bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts Rechnung zu tragen.

Beitrag lesen
Steuerrecht
19.01.2026

Firmen-Fitnessprogramme – Das sind die aktuellen lohnsteuerlichen Grundsätze

Im Rahmen von Firmen-Fitnessprogrammen bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern flexible Trainingsmöglichkeiten in externen Einrichtungen an. Dabei übernehmen die Arbeitgeber die Kosten teilweise oder vollständig. Aber die lohnsteuerliche Behandlung von Firmen-Fitnessprogrammen ist in der Praxis komplex, die Finanzverwaltung hat kürzlich nachgelegt.

Beitrag lesen
Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Gesellschaftsrecht
19.01.2026

Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses

Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der GrESt befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (BFH 4.6.25, II R 42/21).

Beitrag lesen