Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz: Gesetzgeber beschränkt Möglichkeiten der Steuervermeidung

Die Praxis hat gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Maßnahmen - vor allem sogenannte Share-Deals - die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Mit dem am 21.04.2021 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, das am 01.07.2021 in Kraft tritt, sollen missbräuchliche Steuergestaltungen eingedämmt werden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 07.05.2021 zugestimmt. Konkret sieht das Gesetz folgende Änderungen vor:

Absenkung der 95-%-Grenze in den Ergänzungstatbeständen:

Nach bisheriger Rechtslage können die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), die Steuerumgehungen durch das Einschalten von Personen- und Kapitalgesellschaften verhindern sollen, unter anderem dadurch umgangen werden, dass nur 94,9% der Anteile an der Personen-oder Kapitalgesellschaft übertragen werden. Um derartige missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, wird die Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 % herabgesetzt. Gleichzeitig wird die Frist von fünf auf zehn Jahre verlängert.

Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands: 

§ 1 Abs. 2a GrEStG erfasst Gesellschafterwechsel an Personengesellschaften mit inländischem Grundbesitz in Höhe von mindestens 90 % innerhalb von zehn Jahren. Der Tatbestand fingiert die Übertragung der inländischen Gesellschaftsgrundstücke von der Personengesellschaft in alter Zusammensetzung auf die Personengesellschaft in neuer Zusammensetzung. Die neue Vorschrift erfasst zur Missbrauchsverhinderung unter gleichen Voraussetzungen Anteilseignerwechsel an Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz. Besteuert wird die Gesellschaft, die wegen des Anteilseignerwechsels grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr als dieselbe Kapitalgesellschaft anzusehen ist.

Einfügung einer Börsenklausel: 

Damit es bei börsennotierten Unternehmen aufgrund des Handels mit den Anteilen am Unternehmen nicht zur Anwendung der Ersatztatbestände des § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG kommt, sieht der neueingefügte § 1 Abs. 2c GrEStG hier eine Ausnahmeregelung vor.

Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre:

Beim Übergang eines Grundstücks auf eine Gesamthand (z.B. Personengesellschaft) oder von einer Gesamthand auf einen Gesellschafter sieht das Gesetz bereits heute eine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer vor, wenn der Anteil des Einzelnen am Vermögen der Gesamthand seinem Anteil am Grundstück entspricht. Voraussetzung: Die Höhe des Anteils an dem jeweiligen Grundstück ändert sich innerhalb von fünf Jahren nicht. Diese Frist wird auf zehn Jahre erhöht.

Anwendung auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen

Durch eine Gestaltung im Nachgang von Share Deals kann durch Umwandlungsvorgänge eine hohe Grunderwerbsteuerbelastung erheblich reduziert werden, wenn im ertragsteuerrechtlichen Rückwirkungszeitraum die Gesellschaftsgrundstücke zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis veräußert werden. In diesen Fällen erfolgt keine Besteuerung nach anderen Steuerarten. Würden die Gesellschaftsgrundstücke ohne Veräußerung im Rahmen des Umwandlungsvorgangs übergehen, wäre Grunderwerbsteuer auf den Grundbesitzwert zu erheben.

Hinweis:

Die genannten gesetzlichen Änderungen haben aus Sicht des Gesetzgebers sicherlich hauptsächlich größere Immobilientransaktionen im Blick. Gleichwohl empfiehlt es sich, geplante bzw. bereits durchgeführte Immobilieninvestments auf Auswirkungen hin zu überprüfen.

Alle Fachbeiträge zeigen

Auto-Unfall-Verkehr
Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht, Verkehrsunfallrecht
24.07.2026

Verkehrsunfall: Auch für einen kleineren Ersatzwagen ist der günstigste Tarif maßgeblich

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat grundsätzlich Anspruch darauf, für die Dauer der Reparatur einen gleichwertigen Mietwagen zu nutzen. Doch was gilt, wenn sich der Geschädigte freiwillig mit einem kleineren Ersatzfahrzeug begnügt? Kann er dann argumentieren, die höheren Mietkosten seien dennoch zu ersetzen, weil ein gleichwertiges Fahrzeug kaum günstiger gewesen wäre? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen. Er stellte klar: Maßgeblich sind allein die erforderlichen Kosten des tatsächlich angemieteten Fahrzeugs. Auch bei einem klassenniedrigeren Ersatzwagen bleibt der Geschädigte verpflichtet, den wirtschaftlichsten Tarif zu wählen.

Beitrag lesen
Experte-Gutachten-Sachverständiger-Bau-Werk
Bau- und Architektenrecht, Baurecht, Architektenrecht
24.07.2026

Bauherr als Handwerker: Architekt bleibt in der Verantwortung

OLG Schleswig: Architekt muss auch Eigenleistungen eines unerfahrenen Bauherrn planen und überwachen

Beitrag lesen
ring ehe familie
Familienrecht
24.07.2026

Wie oft darf der Ehename wechseln?

Mit der Reform des deutschen Namensrechts zum 1. Mai 2025 wollte der Gesetzgeber Ehepaaren mehr Freiheit bei der Wahl ihres Familiennamens verschaffen. Doch wie weit reicht diese neue Gestaltungsfreiheit? Darf ein Ehepaar nach dem Widerruf seines bisherigen Ehenamens anschließend noch einmal einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen – und dabei sogar einen anderen als ursprünglich wählen? Diese bislang umstrittene Frage hat das Kammergericht Berlin nun zugunsten der Ehegatten beantwortet und sich damit bewusst gegen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gestellt.

Beitrag lesen