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Arbeitsrecht Arbeitnehmerhaftung im Home-Office

Aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie ermöglichen immer mehr Arbeitgeber den Arbeitnehmern ihre Arbeit am häuslichen Arbeitsplatz nachzugehen.

Dabei stellt sich aber die Frage, was passiert, wenn etwas kaputt geht? Leicht kann es ja passieren, dass die arbeitende Person selbst oder ein Familienmitglied im Home-Office Schäden am Eigentum des Arbeitgebers verursacht.

Haftungsprivilegierung der Arbeitnehmer

Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer im Fall der fahrlässigen Verursachung eine Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers, bei der bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftung entfällt und bei normaler Fahrlässigkeit unter Berücksichtigung der Verantwortungsbeiträge eine Schadensquotelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfindet. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer den Schaden vollständig tragen.

Diese Grundsätze greifen auch bei der Verrichtung der Tätigkeit im Home-Office ein. Allerdings muss dann der Schaden durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit verursacht worden sein. Das heißt, dass dem Arbeitnehmer die Tätigkeit arbeitsvertraglich übertragen worden ist oder er sie im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt (NZA 2003, 37 (38)). Erstellt also der Arbeitnehmer beispielsweise eine PDF-Datei für eine Kollegen und stößt dabei versehentlich ein Glas Wasser um, das sich dann auf die Tastatur ergießt, so stellt dies leichte Fahrlässigkeit dar und wird von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung haftungsprivilegiert behandelt.

Private Schadensrisiken

Da im Home-Office die private und die betriebliche Sphäre nah aneinander grenzen, können die privaten Schadensrisiken nicht ohne Weiteres auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. D.h., die Privilegierung greift nur für solche Risiken nicht, die (verkehrs-)unüblich sind oder erhöhte private Schadensrisiken darstellen.

Beispielsweise greift die Privilegierung nicht, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel untersagt hat und der Arbeitnehmer sich über diese Anweisung hinwegsetzt und der Unfall mit dem Wasserglas währenddessen passiert.

Schadensverursachung durch Dritte

Sofern an den Arbeitsmitteln zulasten des Arbeitgebers Schäden durch Dritte entstehen, können sich diese nicht auf die Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers berufen. Das gilt auch dann, wenn die Schäden nicht allein durch Dritte, sondern neben dem Arbeitnehmer entstehen. Der Dritte ist dann nur deshalb nicht zur Kompensierung des ganzen Schadens verpflichtet, weil der Arbeitnehmer zusätzlich haftet und sich beide den Schaden somit teilen.

Fazit

Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regeln der Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers. Eine Ausnahme besteht aber jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung der Arbeitsmittel ausdrücklich untersagt hat und der Arbeitnehmer sich nicht an die Untersagung hält. Bei einer Beschädigung der Arbeitsmittel durch Dritte gilt die Haftungsprivilegierung hingegen nicht.

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