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Arbeitsrecht Ausfall von Arbeitstagen aufgrund Kurzarbeit verringert Urlaubsanspruch

BAG, Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist der Jahresurlaubsanspruch neu zu berechnen. Dies kann zu einer Verringerung der Urlaubstage führen, wie nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt hat.

Arbeitgeber und Arbeitnehmerin hatten Kurzarbeitsvereinbarungen getroffen, auf deren Grundlage die Arbeitnehmerin an zahlreichen Tagen im Jahr 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war. Das BAG bestätigt mit seiner Entscheidung, dass Arbeitstage, die aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausfallen, nicht gleichzustellen sind mit Zeiten, in denen Arbeitspflicht besteht. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige daher eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs und eine daraus resultierende Reduzierung der Urlaubstage.

Praxishinweis: In einer Parallelentscheidung vom selben Tag (9 AZR 234/21) hat das BAG diese Grundsätze auch dann zur Anwendung gebracht, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.

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