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Arbeitsrecht Ausfall von Arbeitstagen aufgrund Kurzarbeit verringert Urlaubsanspruch

BAG, Urt. v. 30.11.2021 – 9 AZR 225/21

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist der Jahresurlaubsanspruch neu zu berechnen. Dies kann zu einer Verringerung der Urlaubstage führen, wie nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt hat.

Arbeitgeber und Arbeitnehmerin hatten Kurzarbeitsvereinbarungen getroffen, auf deren Grundlage die Arbeitnehmerin an zahlreichen Tagen im Jahr 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war. Das BAG bestätigt mit seiner Entscheidung, dass Arbeitstage, die aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausfallen, nicht gleichzustellen sind mit Zeiten, in denen Arbeitspflicht besteht. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige daher eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs und eine daraus resultierende Reduzierung der Urlaubstage.

Praxishinweis: In einer Parallelentscheidung vom selben Tag (9 AZR 234/21) hat das BAG diese Grundsätze auch dann zur Anwendung gebracht, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist.

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Finanzrecht
03.11.2025

Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling

Auch für ein bereits erwachsenes Kind können Sie noch Kindergeld erhalten - unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn das Kind noch studiert. Aber sind an ein solches Studium ebenfalls bestimmte Voraussetzungen geknüpft? Im Streitfall bemängelte die Familienkasse, das Studium werde nicht ernsthaft betrieben. Daher stellte sich die Frage, ob an ein Studium an einer privaten (Fern-)Universität strengere Anforderungen zu stellen sind als an ein Studium an einer staatlichen Hochschule. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu entscheiden.

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Internetrecht
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Ab Juni 2026: Die gesetzliche Pflicht zum Widerrufsbutton im Online-Handel – Was Unternehmen beachten müssen

Ab Juni 2026 müssen Online-Händler eine wesentliche Neuerung beachten: Für alle, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, gilt künftig die Pflicht, einen sogenannten Widerrufsbutton bereitzustellen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie 2023/2673 um. Noch liegt das konkrete Umsetzungsgesetz nicht vor, dennoch ist klar: Die Pflicht wird nahezu alle betreffen, die nicht unter klar definierte Ausnahmen fallen. Jetzt gilt es zu prüfen, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und rechtzeitig die Weichen für eine gesetzeskonforme Umsetzung zu stellen. Im Folgenden geben wir einen praxisorientierten Überblick zu Anwendungsbereich, Ausnahmen, technischen und rechtlichen Umsetzungspflichten sowie wichtigen Schritten zur Vorbereitung.

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Sicherung von Verbindlichkeiten der GmbH durch den Gesellschafter

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