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Grundlagen der Haftungsfälle und Klagen gegen GmbH-Geschäftsführer Außenhaftung – Geschäftsführerhaftung in Kapitalgesellschaften (Teil 2)

Während in den Fällen der Innenhaftung der Geschäftsführer „nur“ der Gesellschaft gegenüber haftet, besteht in den Fällen der Außenhaftung eine unmittelbare Verantwortlichkeit gegenüber Dritten. Dritte können daher den Geschäftsführer in diesen Fällen unmittelbar auf Schadenersatz verklagen. In diesen Fällen gilt allerdings die allgemeine zivilprozessuale Darlegungslast. Der Anspruchsführer muss die Pflichtverletzung des Geschäftsführers nachweisen.

Besondere Bedeutung in der Praxis hat für den Geschäftsführer die Haftung für Steuern der Gesellschaft nach den §34 AO, §60 AO, die Haftung für Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nach §823 Abs.2 BGB i.V.m. §266a StGB, sowie die Haftung in Insolvenzverschleppungstatbeständen, §15a InsO.

Haftung für Steuern, §34 AO, §60 AO

Der Geschäftsführer hat sicherzustellen, dass seine Gesellschaft sämtliche steuerrechtlichen Pflichten erfüllt. Allein diese Aufgabe scheint in Anbetracht des deutschen Steuerrechts eine Herkulesaufgabe zu sein. Relevant wird diese Pflicht insbesondere dann, wenn nach Betriebsprüfungsfällen oder Steuerfahndungsprüfungen Situationen auftreten, in denen die Gesellschaft auf zusätzliche Steuern veranlagt wird, die sie wirtschaftlich nicht stemmen kann. In diesen Fällen ergeht standardmäßig ein Haftungsbescheid gegenüber der Geschäftsführung sowie die Nachricht, dass gegenüber diesem ein Steuerstrafverfahren eröffnet wird.

Der Geschäftsführer muss also dafür sorgen, dass sämtliche steuerrechtlich erforderlichen Dokumentationen vorgenommen werden, dass die Steuererklärungen jeweils inhaltlich richtig und vollständig sowie fristgerecht erstellt und eingereicht werden und, dass die geschuldeten Steuern vollständig und fristgerecht gezahlt werden.

Unter Umständen und je nach Begebenheit der Gesellschaft muss der Geschäftsführer dafür sorgen, dass die Gesellschaft ein funktionsfähiges Tax Compliance System unterhält.

In Zeiten knapper Mittel hat der Geschäftsführer dabei auch unter anderem den  Grundsatz der anteilsmäßigen Tilgung  zu beachten. Sollte die Gesellschaft nicht alle Gläubiger vollständig bedienen können, erfüllt der Geschäftsführer gegenüber dem Fiskus nur dann seine Pflicht, wenn er alle Gläubiger anteilsmäßig gleich weniger bedient. Der Geschäftsführer darf in diesen Fällen beispielsweise nicht einen besonders wichtigen Lieferanten in der Tilgung etwaiger Forderungen günstiger behandeln als das Finanzamt, sondern er muss die vorhandenen Mittel auf die Gläubiger verhältnismäßig gleich verteilen.

Aber selbst wenn die Mehrsteuern von der Gesellschaft getragen werden kann, kommt gegenüber dem Geschäftsführer einer Haftung für die Mehrsteuern gem. §43 Abs. 2 GmbHG nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung die Entstehung der Mehrsteuern verhindert hätte.

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Der Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Sozialversicherungsbeiträge seiner Mitarbeiter richtig angemeldet und abgeführt werden. Im Gegensatz zur Lohnsteuer, die an Zuflusskriterien anknüpft, entstehen die Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar bei Verwirklichung der Tatbestände. Auf die Auszahlung der Löhne kommt es nicht an. Wird in diesem Bereich geflutet, droht dem Geschäftsführer für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge eine strafrechtliche Verantwortung gemäß §266a Abs. 1 StGB und eine zivilrechtliche Haftung mit dem Privatvermögen für die nicht abgeführte Beiträge nach §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §266 Abs. 1 StGB. Kann die Gesellschaft die Arbeitnehmerbeiträge nicht mehr aufbringen, werden diese nachträglich durch Prüfungen festgesetzt, folgt dem in der Regel die Privatinsolvenz des Geschäftsführers.

Haftung aus Deliktsrecht

Als Deliktsrecht werden nach nationalem Verständnis die Regelungen verstanden, nach denen unerlaubte Handlungen außerhalb eines Vertragsverhältnisses, jedenfalls nicht notwendig in Verbindung mit einem solchen stehenden, beurteilt werden, durch die einem Dritten ein Schaden entsteht. Die Handlung muss dabei dem Verursacher vorwerfbar sein, d. h. er muss diese schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) begangen haben.

Verletzung von Leib oder Leben

Der Geschäftsführer haftet beispielsweise dann, wenn er Produkte in den Markt bringt, die Dritte an Leib oder Leben verletzen. Er haftet auch dann, wenn er die Arbeitsplätze so organisiert, dass ein Mitarbeiter einen vermeidbaren Arbeitsunfall erleidet, ohne dass der Mitarbeiter hierfür eine eigene Verantwortung trägt. Diese Haftung ergibt sich wegen Verletzung sogenannter absoluter Schutzgüter aus §823 Abs. 1 BGB.

Verletzung von Schutzgesetzen

Der Geschäftsführer haftet Dritten gemäß §823 Abs. 2 BGB auch auf Ersatz von Vermögensschäden und damit auf Geld, wenn er sogenannte Schutzgesetze verletzt. Schutzgesetze sind Vorschriften, die jedenfalls auch dem Rechtsschutz Dritter dienen.

So ist anerkannt, dass eine Haftung des Geschäftsführers entsteht, wenn er strafrechtlich relevant Betrugs- oder Untreuetatbestände (§263 StGB bis §266b StGB) verwirklicht, eine Insolvenzverschleppung (§15a InsO) begeht oder Baugeld (§1 BauFordSiG) pflichtwidrig verwendet.

In diesem Bereich ist insbesondere die Untreuehaftung von besonderer Bedeutung. Überschreitet der Geschäftsführer seine im Innenverhältnis zur Gesellschaft beschränkten Befugnisse, droht ihm in der Regel sehr schnell der Vorwurf der Veruntreuung von Gesellschaftsmitteln und, je nach Streitlage in der Gesellschaft, der Zugang der Einleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft.

Verletzung von Vorschriften des Sonderdeliktsrechts

Selten im Blick der Geschäftsführung sind die Vorschriften des Marktordnungsrechts wie des Lauterkeitsrecht.

Eine persönliche unmittelbare Haftung der Geschäftsführung kann sich beispielsweise aus den §8 UWG und §9 UWG ergeben, wenn der Geschäftsführer, vermeintlich zum Wohle der Gesellschaft handelnd, die lauterkeitsrechtlichen Vorschriften der §3 UWG und §7 UWG verletzt. In diese Bereiche kommt man schnell, wenn Produkte und Dienstleistungen unter falscher Fahne oder irreführende Angaben beworben oder eine allzu aggressive Werbung betrieben werden.

Kartellrechtsverstöße können gemäß §33a GWB zu einer die zivile Existenz vernichtende Haftung des Geschäftsführers führen.

Schließlich ergeben sich ebenso Haftungsansprüche aus dem Bereich gewerblicher Schutzrechte und Immaterialgüterrechte, beispielsweise aus den §97 Abs. 2 UrhG oder §14 Abs.6 MarkenG.

Rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Haftung

Verstöße gegen Wettbewerbsverbote

Der Geschäftsführer unterliegt nicht nur gesetzlich aus den Grundsätzen zur Treuepflicht, sondern auch in der Regel vertraglich umfassenden Wettbewerbsverboten zugunsten der Gesellschaft. Ihm ist es untersagt, mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten, der Gesellschaft zuzuordnenden Geschäftschancen für eigene Zwecke zu nutzen oder sonstige Erkenntnisse der Gesellschaft eigenwirtschaftlich zu verwerten. Bei Verstößen gegen diese Gebote droht dem Geschäftsführer die Haftungsinanspruchnahme.

Handeln für die Gesellschaft vor Eintragung im Handelsregister, §11 Abs. 2 GmbHG

Handelt der Geschäftsführer für die Gesellschaft nach Errichtung der Gesellschaft (Beurkundung des Gesellschaftsvertrages), aber vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, haftet er persönlich für die entstandenen Verbindlichkeiten. Zwar wird der Geschäftsführer in der Regel durch Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister von dieser Haftung befreit, doch ist es theoretisch möglich, durch durch Störung der Eintragung der Geschäftsführer in die Haftungsfalle läuft. Vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sollte davon von Vertragsabschlüssen oder Erklärungen im Namen der Gesellschaft tunlichst Abstand genommen werden.

Unterlassene Einreichung der Gesellschafterliste

Die unterlassene Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste nach Veränderungen im Bestand der Gesellschafter (vgl. §40 Abs.1 GmbHG) kann gemäß §40 Abs. 3 GmbHG zu einer Haftungsverantwortlichkeit des Geschäftsführers führen.

Rechtsscheinhaftung, Verschulden bei Vertragsabschluss

Schließlich haftet ein Geschäftsführer nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen dann, wenn er gegenüber Dritten Handlungen vornimmt, zu denen er im Innenverhältnis zur Gesellschaft nicht ermächtigt ist (Handeln ohne zureichende Vertretungsmacht). Zu dieser Thematik können Haftungstatbestände insbesondere dann entstehen, wenn der Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, eine Geschäftsordnung oder ein Gesellschafterbeschluss die Handlungsmacht des Geschäftsführers im Innenverhältnis beschränken, der Geschäftsführer diese Beschränkung im Außenverhältnis aber nicht beachtet. Unterlässt es der Geschäftsführer im geschäftlichen Verkehr kenntlich zu machen, dass er für die GmbH handelt, kann eine persönliche Verantwortlichkeit ebenso entstehen.

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