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Ausländische Angehörige Außergewöhnliche Belastungen: Unterhalt an geduldete Angehörige ist nicht absetzbar

Wer seinen ausländischen Angehörigen die Einreise nach Deutschland ermöglich will, kann sich nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten, hierzulande für den Lebensunterhalt der Angehörigen aufzukommen. Entsprechende Unterhaltszahlungen sind nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die unterstützten Angehörigen in Deutschland lediglich geduldet und nicht unterhaltsberechtigt sind.

Im zugrundeliegenden Fall hatten in Deutschland lebende Eheleute 2014 eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben, damit die Schwester der Ehefrau samt Schwager und Nichte aus der Ukraine nach Deutschland einreisen durfte (mit einem Schengen-Visum). Später erhielten sie den Aufenthaltsstatus „Aussetzung der Abschiebung“, was eine Duldung bedeutete. Die anfallenden Unterhaltsleistungen in Höhe von 15.827 € machten die Eheleute als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Der BFH lehnte einen steuerlichen Abzug ab und verwies darauf, dass Unterhaltszahlungen nach dem Einkommensteuergesetz nur absetzbar seien, wenn sie an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen flössen, also Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Enkel und Eltern. Ein solches Verwandtschaftsverhältnis lag im zugrundeliegenden Fall nicht vor. Eine gesetzliche Unterhaltsberechtigung ließ sich auch nicht aus der abgegebenen Verpflichtungserklärung ableiten, denn durch diese wurde lediglich ein öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Ausländerbehörde begründet und kein Anspruch des Ausländers gegenüber „seinem“ Verpflichteten.

Hinweis:

Nach einer Weisung der Finanzverwaltung können Unterhaltszahlungen zwar auch bei Abgabe einer Verpflichtungserklärung - wie im Urteilsfall - abgesetzt werden, hierfür wird aber vorausgesetzt, dass die unterstützten Personen in Deutschland eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis haben. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.

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