Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Mangelhaftung trotz Ausschluss Beschaffenheitsvereinbarung: Zusicherung „TÜV bis ...“ ist bei Privatverkauf bindend

Bei privaten Autokäufen wird ein vermeintlich guter Deal durch den sogenannten Sachmängelhaftungsausschluss schnell zum Alptraum. Der Fall des Oberlandesgerichts Rostock (OLG) lag jedoch anders, denn hier musste erst einmal festgestellt werden, ob dieser Vertragspassus überhaupt griff oder ob die gemachte Zusicherung nicht etwa über den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelgewährleistung hinausging.

Ein Autokäufer erwarb bei einem privaten Verkäufer ein Fahrzeug. In dem privaten Kaufvertrag hatte der Verkäufer eingetragen „bis April 2023 TÜV“. Einen Prüfbericht hatte der Verkäufer von dem Vorbesitzer nicht bekommen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die TÜV-Angabe falsch war. Das Fahrzeug hatte letztmalig 2019 eine Hauptuntersuchung (HU) durchlaufen. Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und forderte Rückzahlung des Kaufpreises nebst Schadensersatz. Der Verkäufer berief sich hingegen darauf, dass ihm auch der Vorbesitzer diese Zusage gemacht habe. Einen TÜV-Bericht habe auch er nie gesehen, weswegen er nicht gewusst habe, dass die Angaben nicht korrekt waren.

Das OLG gab dem Käufer recht. Da die Zusage „TÜV bis April 2023“ im Vertrag stand und auch in den Verkaufsgesprächen nachweislich eine Rolle gespielt habe, lag hier eine Beschaffenheitsvereinbarung vor - ein eventueller Sachmängelhaftungsausschluss greife daher nicht. Es war vom Verkäufer zudem fahrlässig, sich den Prüfbericht nicht zeigen zu lassen oder zumindest vor dem Weiterverkauf zu prüfen. Eine vorherige Sichtung sei auch von einem privaten Verkäufer zu erwarten gewesen.

Hinweis : Der Beklagte hatte das Fahrzeug mit dem Hinweis öffentlich angeboten, es liege eine noch bis April 2023 gültige HU vor. Nach dem Inhalt des Verkaufsgesprächs mit dem Kläger hatte der Beklagte auch hier unmissverständlich erklärt, das Fahrzeug habe „TÜV“, und er müsse lediglich noch den Bericht der letzten HU heraussuchen und werde diesen dann gegebenenfalls nachreichen. Bei dieser Sachlage lag in Bezug auf den Umstand, dass das an den Kläger verkaufte Fahrzeug noch bis April 2023 „TÜV“ habe, mindestens eine Beschaffenheitsvereinbarung vor. Das wiederum hat zur Folge, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Ausschluss der Sachmängelgewährleistung diesen Punkt nicht einschloss und damit Gewährleistungsrechte diesbezüglich nicht ausgeschlossen waren.

Quellen: OLG Rostock, Beschl. v. 30.01.2024 – 7 W 3/24; www.landesrecht-mv.de

Beitrag veröffentlicht am
23. Juli 2024

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Daten-Datenschutz-data-DSGVO
Datenschutzrecht
20.04.2026

Datenschutzverstoß des Finanzamts: Schadensersatz muss erst bei der Behörde geltend gemacht werden

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

Beitrag lesen
Schifffahrtsrecht, Seerecht, Polizeirecht
20.04.2026

Russland-Sanktionen: Havarierter Öltanker darf weder eingezogen noch verwertet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Beitrag lesen
Steuerrecht
20.04.2026

Auslandsdienstreisen: Ab 2026 gelten in vielen Staaten neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung

Regelmäßig einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun eine Anpassung ab dem 01.01.2026 vorgenommen. Verändert wurden damit die Pauschalen für mehrere Länder, unter anderem für Albanien, Bulgarien, China, Estland, Irland, Israel, Katar, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Mexiko, die Niederlande, Rumänien, Schweiz, Ukraine und Venezuela.

Beitrag lesen