Mietrecht Beseitigt die Nachzahlung der Miete eine ordentliche Kündigung?
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 30.03.2020 die Ansicht vertreten, dass bei einer Nachzahlung der Mietrückstände neben der bereits erklärten fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs, auch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses beseitigt werde.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20, der Ansicht des Landgerichts Berlin eine deutliche Absage erteilt. Der Bundesgerichtshof bleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung, sodass eine Nachzahlung der Mietrückstände während der sogenannten Schonfrist nach wie vor nur eine fristlose, nicht aber eine ordentliche Kündigung heilt. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB.
Kündigt nämlich der Vermieter ein Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges des Mieters fristlos, kann der Mieter die Kündigung durch vollständige Nachzahlung der Rückstände bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs beseitigen. Es handelt sich um die sog. Schonfristzahlung, die in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geregelt ist. Diese Schonfristzahlung ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Mieter in den letzten zwei Jahren schon einmal eine fristlose Kündigung auf diesem Wege beseitigt hat.
Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass die ordentliche Kündigung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die mit der Entscheidung vom 13.10.2021 nochmals bekräftigt worden ist, auch bei einer Schonfristzahlung wirksam bleibt.
Die vorgehend erläuterte Ansicht des Bundesgerichtshofs zeigt umso mehr, dass eine anwaltliche Unterstützung bei einer erklärten Kündigung des Mietverhältnisses wichtig ist, damit ich auch die richtigen Maßnahmen eingeleitet werden können.
Sollten Sie eine fristlose Kündigung Ihrer Wohnung erhalten haben, heißt das schnell reagieren.