Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

BGH VI ZR 108/21 zur Dokumentation bei Behandlungsfehlern Beweislast bei Arzthaftung

Behandlungsfehler unter der Geburt

Eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung verlangte Schadensersatz für ein bei ihr versichertes Kind, das aufgrund eines Behandlungsfehlers bei der Geburt eine schwere Hirnschädigung erlitt. Die Geburt wurde von einer Beleghebamme betreut, die auf pathologische CTG-Werte nicht rechtzeitig reagierte. Später griffen die Ärzte ein, doch das Kind erlitt irreparable Schäden.

Die Hebamme dokumentierte, dass sie die kritischen CTG-Werte bereits um 19:10 Uhr einem Arzt vorgelegt habe. Die Ärzte bestritten dies. Während das Landgericht die Klage gegen die Ärzte abwies, entschied das Oberlandesgericht Koblenz zugunsten der Klägerinnen. Die entscheidende Frage war, ob die Dokumentation der Hebamme eine Beweislastumkehr begründet.

Urteil des BGH

Der BGH hob das Urteil des OLG Koblenz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Zentrale Aussagen:

1. Keine automatische Beweislastumkehr durch Dokumentation:

Dokumentationen haben eine Indizwirkung, begründen jedoch keine unwiderlegbare Vermutung für die Richtigkeit der Einträge.

Die Beweislast für einen Behandlungsfehler bleibt grundsätzlich beim Anspruchsteller (Patient oder Versicherung).

2. Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation:

Dokumentationen von Personen, die selbst in den Vorfall involviert sind, können kritisch hinterfragt werden.

Ärzte müssen nicht das Gegenteil beweisen, sondern es genügt, wenn berechtigte Zweifel bestehen.

3. Keine generelle Haftung von Belegärzten für Hebammenfehler:

Ärzte haften nur, wenn sie die Geburtsleitung tatsächlich übernommen haben.

Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass der Arzt die kritischen Werte rechtzeitig gesehen hatte.

Praxisbezug

  • Gerichte müssen Dokumentationen kritisch prüfen. Eine automatische Beweislastumkehr ist nicht gerechtfertigt.
  • Sorgfältige Dokumentation für Ärzte essenziell. Eigenständige und nachvollziehbare Dokumentationen schützen vor Haftungsrisiken.
  • Klare Verantwortung zwischen Hebammen und Ärzten. Zuständigkeiten sollten unmissverständlich geregelt sein.

Fazit

Das Urteil stärkt die freie Beweiswürdigung und verhindert, dass medizinische Dokumentationen als alleiniger Beweis für eine Haftung herangezogen werden. Für Ärzte und Hebammen bedeutet dies, dass eine präzise und transparente Dokumentation essenziell bleibt, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
12.10.2026

Wer entscheidet, ob bei einem Geschäftsführer ein Interessenkonflikt vorliegt – und er die Versammlung verlassen muss? (NLD)

Nicht der Geschäftsführer selbst, so urteilte der Hoge Raad am 10. April 2026 im Getir-Fall. Diese Entscheidung obliegt seinen Kollegen oder den Aufsichtsorganen der Gesellschaft – und es liegt in deren Verantwortung, auch tatsächlich einzugreifen.

Beitrag lesen
Internationales Recht
12.10.2026

Niederländisches Parlament stimmt der Rechtsvermutung für Selbstständige zu: ein wichtiger Schritt, doch echte Klarheit steht noch aus

Die Debatte über Selbstständige und Scheinselbstständigkeit beschäftigt die Politik in Den Haag, Auftraggeber und Arbeitnehmer mittlerweile schon seit Jahren. In dieser Zeit sind zahlreiche Berichte erschienen, verschiedene Regierungen haben neue Gesetze angekündigt, und die Rechtsprechung hat wichtige Leitlinien für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen vorgegeben. Dennoch herrscht in der Praxis nach wie vor große Unsicherheit darüber, wann von einer selbstständigen Tätigkeit und wann von einem Arbeitsvertrag gesprochen werden kann. Mit der Zustimmung der Eerste Kamer zum Gesetz zur Einführung einer Rechtsvermutung für Arbeitsverträge auf Stundenlohnbasis wurde ein weiterer Schritt getan.

Beitrag lesen
Internationales Recht
12.10.2026

Komplett digitale Versammlungen: Das ändert sich (und warum Sie sich schon jetzt darauf vorbereiten sollten) (NLD)

Die Art und Weise, wie wir Versammlungen abhalten, verändert sich rasant. Während physische Zusammenkünfte lange Zeit die Norm waren, hat der Aufschwung digitaler Mittel neue Möglichkeiten eröffnet. In Kürze wird der (niederländische) Gesetzgeber einen wichtigen nächsten Schritt unternehmen: Es wird möglich sein, eine vollständig digitale Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung abzuhalten. Was aber bedeutet das für Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter/Mitglied? Und wie können Sie schon jetzt klug darauf reagieren?

Beitrag lesen