Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

BGH VI ZR 108/21 zur Dokumentation bei Behandlungsfehlern Beweislast bei Arzthaftung

Behandlungsfehler unter der Geburt

Eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung verlangte Schadensersatz für ein bei ihr versichertes Kind, das aufgrund eines Behandlungsfehlers bei der Geburt eine schwere Hirnschädigung erlitt. Die Geburt wurde von einer Beleghebamme betreut, die auf pathologische CTG-Werte nicht rechtzeitig reagierte. Später griffen die Ärzte ein, doch das Kind erlitt irreparable Schäden.

Die Hebamme dokumentierte, dass sie die kritischen CTG-Werte bereits um 19:10 Uhr einem Arzt vorgelegt habe. Die Ärzte bestritten dies. Während das Landgericht die Klage gegen die Ärzte abwies, entschied das Oberlandesgericht Koblenz zugunsten der Klägerinnen. Die entscheidende Frage war, ob die Dokumentation der Hebamme eine Beweislastumkehr begründet.

Urteil des BGH

Der BGH hob das Urteil des OLG Koblenz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Zentrale Aussagen:

1. Keine automatische Beweislastumkehr durch Dokumentation:

Dokumentationen haben eine Indizwirkung, begründen jedoch keine unwiderlegbare Vermutung für die Richtigkeit der Einträge.

Die Beweislast für einen Behandlungsfehler bleibt grundsätzlich beim Anspruchsteller (Patient oder Versicherung).

2. Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation:

Dokumentationen von Personen, die selbst in den Vorfall involviert sind, können kritisch hinterfragt werden.

Ärzte müssen nicht das Gegenteil beweisen, sondern es genügt, wenn berechtigte Zweifel bestehen.

3. Keine generelle Haftung von Belegärzten für Hebammenfehler:

Ärzte haften nur, wenn sie die Geburtsleitung tatsächlich übernommen haben.

Im vorliegenden Fall konnte nicht festgestellt werden, dass der Arzt die kritischen Werte rechtzeitig gesehen hatte.

Praxisbezug

  • Gerichte müssen Dokumentationen kritisch prüfen. Eine automatische Beweislastumkehr ist nicht gerechtfertigt.
  • Sorgfältige Dokumentation für Ärzte essenziell. Eigenständige und nachvollziehbare Dokumentationen schützen vor Haftungsrisiken.
  • Klare Verantwortung zwischen Hebammen und Ärzten. Zuständigkeiten sollten unmissverständlich geregelt sein.

Fazit

Das Urteil stärkt die freie Beweiswürdigung und verhindert, dass medizinische Dokumentationen als alleiniger Beweis für eine Haftung herangezogen werden. Für Ärzte und Hebammen bedeutet dies, dass eine präzise und transparente Dokumentation essenziell bleibt, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internet-smartphone-online-socialmedia-digital
Deliktsrecht, Internetrecht, Recht der unerlaubten Handlungen
13.04.2026

Verpflichtung zur Löschung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken

Die Verbreitung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken stellt eine erhebliche Herausforderung für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 18 U 2360/25 Pre e) hat das Oberlandesgericht München die Anforderungen an die Haftung von Plattformbetreibern weiter konkretisiert und zugleich die Reichweite bestehender Prüfpflichten präzisiert.

Beitrag lesen
Reisevertragsrecht
07.04.2026

Check-In bis 45 Minuten vor Abflug – Grenzen der AGB-Gestaltung bei Airlines

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 03.04.2025 (Az. 2-24 S 129/24) eine zentrale Frage der Fluggastrechte geklärt: Airlines dürfen die in Art. 3 Abs. 2 der EU-Fluggastrechte-Verordnung vorgesehene Check-In-Frist von 45 Minuten nicht durch bloße AGB-Klauseln zu Lasten der Passagiere verlängern.

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Immobilie-Eigentum-WEG
Mietrecht
27.03.2026

Untervermieten ja aber nicht auf Kosten anderer: Was der Bundesgerichtshof jetzt klargestellt hat

Wer mit der Untervermietung einen Gewinn erzielen möchte, hat keinen Anspruch auf die hierfür erforderliche Erlaubnis des Vermieters und riskiert im schlimmsten Fall die Kündigung des eigenen Mietverhältnisses.

Beitrag lesen