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Nachbarrecht Bewilligtes Baurecht vs. Nachbarrecht

Jemand wollte sich gegen ein nebenan baurechtlich bewilligtes Gebäude nach § 364 ABGB vor dem Zivilgericht zur Wehr setzen. Es – immerhin ein sechsstöckiges Mehrfamilienwohnhaus – führe zu unzumutbarem Schatten auf seinem Grundstück und zum Entzug von Sonnenlicht. Der OGH (16.04.2020, 1 Ob 37/20b, siehe www.ris.bka.gv.at) bestätigte die Abweisung der Klage:

Zwar ist ein nur baurechtlich bewilligtes Gebäude keine „behördlich genehmigte Anlage“ iSd § 364a ABGB (wie etwa eine gewerbliche Betriebsanlage), wogegen man sich nicht mit Unterlassungsansprüchen wehren kann. Daher wäre § 364 ABGB anwendbar. Danach hat der Eigentümer eines Grundstückes gegenüber seinem Nachbarn das Recht, von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen zu untersagen, zB durch Abwässer, Wärme, Geräusch, Erschütterung, soweit sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.

Davon ist aber der Schatten, den ein Gebäude auf den Nachbargrund wirft oder der dadurch verursachte Entzug von Sonne (Wärme und Licht) nicht umfasst. Gegen den Entzug von Licht oder Luft, der von Bäumen oder anderen Pflanzen ausgeht, kann man sich zwar nach § 364 Abs 3 ABGB manchmal erfolgreich zur Wehr setzen. Für Gebäude auf einem Nachbargrund ist § 364 ABGB insoweit aber nicht einschlägig. Eingeschränkte Abwehrrechte dagegen bietet nur das öffentlich-rechtliche Baurecht, in der Steiermark also das Steiermärkische Baugesetz 1995, das Abstandvorschriften enthält.

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