Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

§ 5 BetrVg und § 14 KSchG Bin ich ein Leitender Angestellter?

Leitende Angestellte nach dem Kündigungschutzgesetz und dem Betriebsverfassungssgesetz

In der unternehmerischen Hierarchie nimmt der Leitende Angestellte eine prominente Position ein, indem er entscheidende Unternehmerfunktionen ausübt. Als Leitender Angestellter verfügen Sie häufig über Budgetverantwortung und leiten Mitarbeiter sowohl in fachlicher als auch disziplinarischer Hinsicht. In diesem Artikel werden wir die Bedeutung und die arbeitsrechtlichen Besonderheiten des Leitenden Angestellten näher beleuchten. Ein Leitender Angestellter ist oft frei von Gehaltstarifverträgen, wobei die Vergütung individuell ausgehandelt wird. Trotz der herausgehobenen Position bedeutet dies jedoch nicht automatisch den Wegfall des Kündigungsschutzes, was oft angenommen wird. Es gibt unterschiedliche Definitionen des Leitenden Angestellten. Die wichtigsten sind § 5 BetrVG und § 14 KSchG.

§ 5 BetrVG

Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG

Gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG gilt man als Leitender Angestellter, wenn man

  • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist,
  • über eine umfassende Prokura oder Gesamtprokura verfügt oder
  • regelmäßig Aufgaben von erheblicher Bedeutung für das Unternehmen wahrnimmt, die besondere Erfahrung und Kenntnisse erfordern oder
  • in der Lage ist, Entscheidungen weitgehend frei von Weisungen zu treffen oder diese maßgeblich zu beeinflussen.

§ 14 KSchG

Kriterien für "echte" Leitende Angestellte nach § 14 Abs. 2 KSchG

Die Kategorie der "echten" Leitenden Angestellten gemäß § 14 Abs. 2 KSchG umfasst Positionen wie Geschäftsführer und Betriebsleiter, Kriterien das § 14 KSchG sind folgende:

  • Leitende Position, wie etwa Geschäftsführer, Betriebsleiter oder eine vergleichbare Führungsposition.
  • Berechtigung Arbeitnehmer selbstständig einzustellen oder zu entlassen.
  • Befugnis weitreichende Entscheidungen zu treffen, die das Unternehmen grundlegend beeinflussen können.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass hohe Anforderungen an die selbstständige Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis zu stellen sind ( BAG 14.4.2011, 2 AZR 167/10 ). Ein echter Leitender Angestellter muss die Rechtsmacht haben, den Arbeitgeber bei der Begründung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen selbstständig zu verpflichten. Zudem muss der vermeintliche Leitende Angestellte diese Einstellungsbefugnisse auch tatsächlich ausgeübt haben.

Kündigungsschutz für Leitende Angestellte

Leitende Angestellte, die unter § 5 Abs. 3 BetrVG fallen, unterliegen weiterhin dem allgemeinen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass Kündigungen auch in Bezug auf Leitende Angestellte sozial gerechtfertigt sein müssen, wie es in § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vorgesehen ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Prüfung, ob die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung im Unternehmen entgegenstehen, oder ob es sich um eine verhaltens- oder personenbedingte Kündigung handelt. Es gelten ebenso die allgemeinen Kündigungsfristen. Allerdings gelten Besonderheiten zum sogenannten Auflösungsantrag.

Auflösungsantrag

Der Auflösungsantrag gemäß § 14 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist ein Instrument, das es einem Arbeitgeber ermöglicht, das Arbeitsverhältnis mit einem echten leitenden Angestellten zu beenden, auch wenn die Kündigung selbst möglicherweise unwirksam ist. Dies ist besonders relevant, da echte leitende Angestellte eine besondere Stellung im Unternehmen einnehmen und oft weitreichende Entscheidungsbefugnisse haben. Im Gegensatz zu einer regulären Kündigung muss der Arbeitgeber beim Auflösungsantrag gemäß § 14 KSchG keine Begründung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeben. Wenn das Arbeitsgericht dem Auflösungsantrag stattgibt, hat der leitende Angestellte Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird vom Gericht festgelegt und orientiert sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie an weiteren Faktoren. Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Auflösungsantrag können Rechtsmittel eingelegt werden. Dies bedeutet, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der leitende Angestellte die Möglichkeit haben, gegen die Entscheidung Berufung einzulegen.

Wenn Sie im Arbeitsvertrag als Leitender Angestellter bezeichnet werden, sollten Sie bei einer Kündigung genau prüfen lassen, welche kündigungsschutzrechtliche Situation vorliegt und welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Mietrecht
02.02.2026

Eigenbedarf für Hamburg-Besuche – Zweitwohnung für Familie und Kultur rechtfertigt Kündigung

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen dürfen, beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren. Besonders umstritten sind Fälle, in denen die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz, sondern lediglich als Zweitwohnung genutzt werden soll. Mit Urteil vom 10. Juni 2025 (311 S 4/25) hat das Landgericht Hamburg klargestellt, dass auch eine solche Nutzung einen berechtigten Eigenbedarf begründen kann, wenn sie nachvollziehbar, lebensnah und ernsthaft beabsichtigt ist.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
02.02.2026

Überstundenzuschläge bei Teilzeit: BAG erklärt starre Wochenstundengrenzen für unzulässig

Die Vergütung von Mehrarbeit gehört zu den klassischen Streitfragen im Arbeitsrecht, insbesondere im Spannungsfeld zwischen tariflicher Gestaltungsmacht und dem gesetzlichen Diskriminierungsverbot. Mit Urteil vom 26. November 2025 (5 AZR 118/23) hat das Bundesarbeitsgericht eine tarifliche Regelung zu Überstundenzuschlägen beanstandet, die Teilzeitbeschäftigte strukturell benachteiligt. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Auslegung von Tarifverträgen und die Praxis der Arbeitszeitvergütung.

Beitrag lesen
Arbeit Bau Handwerk
Werkvertragsrecht
26.01.2026

„Wertlose Leistung“ – Geld zurück!

Bestreitet der Auftragnehmer jeden Mangel, verweigert er damit auch die Nachbesserung

Beitrag lesen