Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Hersteller bittet von amtlichen Messungen Abstand zu nehmen Blitzer LEIVTEC XV3: Messfehler möglich

Das Laser - Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 wird bundesweit von einer Vielzahl von Kommunen und Behörden zur Überwachung der Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr eingesetzt. Bei Untersuchungen zeigte sich jedoch, dass die Geschwindigkeitsmessungen mit dem LEIVTEC XV3 fehlerhaft sein können.

Fehlerhafte Werte durch "Stufeneffekt" möglich

Im Zusammenhang mit dem Geschwindigkeitsmessgerät XV3 des Herstellers LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH wurde immer wieder diskutiert, ob durch den sogenannten „Stufeneffekt“ möglicherweise fehlerhafte Geschwindigkeitsmesswerte ermittelt werden können. Typisch für ein Lasermessgerät basiert das Messprinzip beim XV3 auf dem Prinzip der Laufzeitmessung. Hierbei sendet das Messgerät Laserimpulse aus, welche vom gemessenen Fahrzeug reflektiert werden, wobei die Laufzeit des Laserstrahles von „Aussenden“ bis „Empfangen“ ermittelt wird. Durch mehrfache Messung der Entfernung des Fahrzeuges bzw. der Änderung der Entfernung des Fahrzeuges ermittelt das Gerät die Geschwindigkeit.

Der „Stufeneffekt“ kann dann auftreten, wenn der Laserstrahl während einer Messung auf zwei verschiedene Stellen eines Fahrzeuges trifft, die sich in Längsrichtung in unterschiedlicher Entfernung zum Messgerät befinden.

Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, dass der Laserstrahl nacheinander auf diese unterschiedlichen Stellen am Fahrzeug trifft und so ein „Sprung“ bzw. eine „Stufe“ entsteht. Hierdurch können fälschlicherweise entweder zu große oder zu kleine Entfernungen und somit entweder zu hohe oder zu geringe Geschwindigkeitswerte ermittelt werden.

Hersteller bittet von amtlichen Messungen Abstand zu nehmen

Verschiedene Sachverständiger konnten nachweisen, dass beim XV3 unter bestimmten Bedingungen Messungen mit Abweichungen auftreten können. Daraufhin ergänzte der Herstelle die Gebrauchsanweisung. Diese Ergänzung wurde am 14.12.2020 durch die zuständige Zulassungsbehörde PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) genehmigt.

Nach weiteren Versuchsreihen hat sich jedoch gezeigt, dass auch unter Berücksichtigung der Ergänzung Fehlmessungen durch den "Stufeneffekt" erzeugt werden. Der Hersteller LEIVTEC GmbH hat mittlerweile darum gebeten, vorerst von weiteren amtlichen Messungen Abstand zu nehmen.

Was bedeutet das für aktuelle Bußgeldverfahren?

Bisher wurde das Messgerät vom Typ XV3 von Behörden und Gerichten als standaridisiertes Messverfahren anerkannt. Nach diesen neuen Erkenntnissen erscheint es allerdings fraglich, ob die bisherigen Messungen ohne Weiteres verwertet werden dürfen.

Um im konkreten Einzelfall die Messung durch Sachverständige auf Messfehler überprüfen zu lassen, ist es erforderlich, dass in der vom Messgerät erzeugten Datei auch die sogenannten Rohmessdaten enthalten sind. Diese Daten werden jedoch beim XV3 nicht abgespeichert. Somit ist eine präzise und umfassende Überprüfung des vorgeworfenen Geschwindigkeitswertes bei diesem Messgerät nicht möglich.

Bisher haben mehrere Gericht entschieden, Bußgeldverfahren einzustellen, bei denen der XV3 als Messgerät verwendet wurde. Andere Gerichte wollen zunächst die Ergebnisse der Überprüfung duch die PTB abwarten.

Die Erfolgschancen, mit einem Einspruch Erfolg zu haben, könnten sich durch diese Erkenntnisse zumindest erhöht haben. Daher ist es auf jeden Fall zu empfehlen, sich von einem unserer Experten fürs Verkehrsrecht anwaltlich beraten zu lassen.

Dieser Fachbeitrag basiert auf Expertise des Ingenieur- und Sachverständigenbüros Dr. Priester.

Alle Fachbeiträge zeigen

Steuerrecht
26.02.2026

Nur wenn vorherige Entnahme nachweisbar ist: Umsatzsteuerfreier Fahrzeugverkauf durch Unternehmer

Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ein Fahrzeug, das sie aus dem Privatvermögen ins Unternehmen einlegen, später ohne Umsatzsteuer verkauft werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat nun deutlich gemacht: Wer ein Fahrzeug steuerfrei entnehmen möchte, muss diesen Schritt klar nachweisen und zeitlich vor dem Verkauf durchführen - sonst wird der Verkauf umsatzsteuerpflichtig.

Beitrag lesen
Steuerrecht, Grundstücksrecht
26.02.2026

Trotz Aufhebung des ursprünglichen Vertrags: Keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.

Beitrag lesen
Steuerrecht, Erbschaftssteuerrecht, Familienrecht
26.02.2026

Erbschaft unter Eheleuten: Wie der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt wird

Trennen sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaare, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Stirbt jedoch ein Ehepartner, greift im Erbschaftsteuerrecht der sogenannte fiktive Zugewinnausgleich. Damit wird ermittelt, welcher Anteil des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten aufgrund der Güterregelungen eigentlich zustehen würde, und dieser Teil bleibt erbschaftsteuerfrei. Doch was passiert, wenn zusätzlich das üblicherweise steuerfreie Familienheim vererbt wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, wie dann der steuerpflichtige Erwerb berechnet wird.

Beitrag lesen