Boarding nicht abgeschlossen – Airline muss verspätete Passagiere mitnehmen
Immer wieder kommt es vor, dass Fluggäste das Gate knapp verpassen und die Fluggesellschaften sie nicht mehr an Bord lassen. Ob in solchen Fällen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dazu mit Urteil vom 5. Juni 2025 (Az. 2-24 S 93/24) eine klare Position bezogen und die Rechte von Reisenden gestärkt.
Sachverhalt
Eine fünfköpfige Reisegruppe hatte einen Flug von Frankfurt nach Doha gebucht. Der Abflug war für 17.35 Uhr vorgesehen, die Bordkarten nannten 17.15 Uhr als Gate-Schließzeit. Die Passagiere checkten rechtzeitig um 16.35 Uhr ein, trafen am Gate aber erst kurz nach 17.15 Uhr ein. Dort verweigerte ein Mitarbeiter den Einstieg, obwohl die Maschine noch am Flugsteig stand, die Türen offen waren und andere Reisende noch auf das Boarding warteten. Die Gruppe verlangte jeweils 600 Euro Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.
Entscheidung des Gerichts
Während das Amtsgericht die Klage abwies, gab das Landgericht Frankfurt der Berufung statt. Zwar dürften Airlines erwarten, dass Passagiere pünktlich zur auf dem Boarding-Pass angegebenen Zeit am Gate erscheinen. Doch wenn das Boarding tatsächlich noch nicht abgeschlossen sei, die Türen noch offenstünden und andere Fluggäste ebenfalls noch nicht eingestiegen seien, müsse die Airline verspätete Reisende mitnehmen. Ein organisatorischer Mehraufwand sei in solchen Situationen nicht ersichtlich, zumal die Startfreigabe ohnehin erst nach Schließen der Türen beantragt werde.
Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil verdeutlicht, dass Fluggesellschaften sich nicht starr auf die Gate-Schließzeit berufen können, wenn der Abflug ohnehin noch nicht unmittelbar bevorsteht. Für Reisende bedeutet dies eine Stärkung ihrer Position, sofern sie nachweisen können, dass das Boarding noch im Gange war. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass es stets auf die konkreten Umstände ankommt und kein Freibrief für verspätetes Erscheinen am Gate besteht.
Quelle: Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.06.2025 – 2-24 S 93/24
