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Pauschalreiserecht Das gebuchte Hotel war geschlossen

Ersatzunterkunft: Dürfen Kunden deswegen eine Pauschalreise kostenlos stornieren?

Im Februar 2020 hatte Herr L für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht, die im Juli stattfinden sollte. Anfang Juni trat er vom Reisevertrag zurück und begründete dies mit den Risiken der Corona-Pandemie: Sogar das von ihm im Katalog ausgewählte Hotel sei geschlossen. Der Reiseveranstalter berechnete dem Kunden Stornokosten in Höhe von 25 Prozent des Reisepreises (886 Euro).

Zunächst hatte Herr L mit seiner Klage auf Rückzahlung der Stornogebühr Erfolg. Amtsgericht und Landgericht Düsseldorf argumentierten so: Allein die Tatsache, dass das gebuchte Hotel im Reisezeitraum pandemiebedingt nicht geöffnet gewesen sei, was sich im Juni bereits abzeichnete, hätte die Reise so erheblich beeinträchtigt, dass L kostenlos stornieren dürfe.

Da hätten es sich die Vorinstanzen etwas zu einfach gemacht, fand dagegen der Bundesgerichtshof: So könne man den Anspruch des Reiseunternehmens auf Stornogebühr nicht verneinen (X ZR 84/21). Richtig sei: Kunden könnten nur kostenlos stornieren, wenn außergewöhnliche Umstände absehbar eine Pauschalreise erheblich beeinträchtigten. Möglicherweise traf dies aufgrund der Pandemie sogar zu — zum konkreten Infektionsrisiko auf Mallorca im Juli 2020 habe Herr L jedoch nichts vorgetragen.

Es stehe nicht einmal fest, ob das gebuchte Hotel wegen der Pandemie geschlossen war. Anders als die Vorinstanzen angenommen hätten, stelle die Schließung für sich genommen auch keine erhebliche Beeinträchtigung dar, aufgrund derer Kunden kostenlos stornieren könnten. Unter Umständen sei es als Reisemangel anzusehen, wenn der Reiseveranstalter Urlaubern eine Ersatzunterkunft am gleichen Ort zuweise, die nicht gleichwertig sei.

Eine schlechtere Reiseleistung berechtige Kunden nicht zum kostenlosen Reiserücktritt, wohl aber zur Minderung des Reisepreises. Wann sei eine Ersatzunterkunft als schlechtere Reiseleistung einzustufen? Da spiele die Kategorie des Hotels eine Rolle, die konkrete Lage sowie Art und Umfang der Hotelleistungen. Eventuell auch ein besonderes, für die Unterkunft spezifisches Ambiente, wenn es für die Auswahl des Kunden wichtig war und im Katalog oder auf der Webseite des Reiseunternehmens besonders hervorgehoben wurde.

Im konkreten Fall habe der Reiseveranstalter Herrn L angeboten, die Familie in derselben Ferienanlage, aber in einem Hotel höherer Kategorie unterzubringen. Das sei eher als "Up-date" denn als Reisemangel zu bewerten.

Der Fall werde an die Vorinstanz zurückverwiesen, um zu klären, ob die Mallorca-Reise wegen der Pandemie erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts sei dies nämlich nicht zu beurteilen.

Quelle: onlineurteile.de

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