Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Arbeitsrecht Die europäische Dimension der hiesigen Kirchenaustritte

Kirchlich Beschäftigte in der Klemme – wann sie dürfen und wann nicht …

Nicht weit von hier, nämlich in Dortmund, lebt eine Frau, die angibt, sie habe sich als Hebamme in besonderer Weise dem Kinderschutz verschrieben und mit ihrem Austritt aus der katholischen Kirche darauf reagiert, dass die Missbrauchsfälle strafrechtlich nicht verfolgt würden. Sie werde sofort wieder in die Kirche eintreten, wenn die Schuldigen bestraft würden.

Unmittelbare Folge ihres Kirchenaustrittes war die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch das Krankenhaus, an dem sie beschäftigt war. Das Krankenhaus ist nämlich mit der Caritas verbunden. Dieselbe Klinik beschäftigt allerdings auch Hebammen, die von vornherein nicht der katholischen Kirche angehört haben.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte ausgeführt, die Lossagung von der Kirche sei verwerflicher als die Nichtzugehörigkeit ohne vorherigen Austritt. Daher bestehe keine Vergleichbarkeit dieser beiden Personengruppen.

Das Bundesarbeitsgericht will nun vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob das wirklich mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Ist es - arbeitsrechtlich – etwas anderes, wenn man trotz erklärtermaßen bestehender Verbundenheit zur katholischen Kirche diese verlässt, als wenn man von vornherein nicht dazu gehört?

Der Europäische Gerichtshof wird in das Jahr 2018 zurückblicken und die den geneigten Leserinnen und Lesern möglicherweise noch erinnerliche „Chefarzt“-Entscheidung wieder hervorholen. Gegenüber dem Chefarzt, der gegen das Wiederverheiratungsverbot verstoßen hatte, durften die binnenkirchenrechtlichen Normen nicht angewendet werden. Die Tätigkeit eines Chefarztes ist nämlich nicht „verkündigungsnah“. Es ist bei der medizinischen Versorgung von Patienten völlig wurscht, ob der Arzt dieser oder jener Religionsgemeinschaft angehört; die Versorgung bleibt dieselbe, so oder so.

Die Dortmunder Hebamme wird das Verfahren wohl gewinnen. Den Kindern, denen sie in diese Welt hineinverhilft, ist es total egal, ob sie katholisch ist.

Kaum nachvollziehbar, dass man dies anders bewerten möchte. Und das tut der Arbeitgeber ja noch nicht einmal – siehe oben. Dennoch hat er gekündigt. Nun ja.

Der Verfasser möchte niemanden ermuntern, die katholische Kirche zu verlassen. Allerdings dürfte gelten, dass so mancher, der bislang aus Angst vor einem Jobverlust nicht ausgetreten ist, dies mit ruhigem Gewissen tun darf. „Der springende Punkt besteht darin, dass kirchlich Beschäftigte, die keine religiös tatsächlich relevanten Funktionen ausüben, vom EU-Diskriminierungsverbot bzw. vom Gleichbehandlungsgebot geschützt werden“ (Kress, Institut für Weltanschauung, 28.09.2022). Da kann die Kirche nichts machen.

Alle Fachbeiträge zeigen

Steuerrecht, Erbschaften und Schenkungen, Gesellschaftsrecht
18.05.2026

Schenkung Mitunternehmeranteil nebst Sonder-BV kann zur Steuerfalle werden

Mitunternehmeranteile werden häufig schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Diese Übertragung unterliegt zwar der Schenkungsteuer, ist aber häufig nach §§ 13a, 13b ErbStG steuerfrei. Zur Steuerfalle kann es aber kommen, wenn vermeintlich parallel zum Mitunternehmeranteil Sonderbetriebsvermögen übertragen wird. Werden hier die Verträge nicht optimal aufeinander abgestimmt, kann die Steuerbegünstigung für das Sonderbetriebsvermögen schnell entfallen.

Beitrag lesen
Vertragsrecht Vertrag Unterschrift
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung.

Beitrag lesen
handschlag arbeit kündigung vertrag
Arbeitsrecht
04.05.2026

Variable Vergütung in der Elternzeit – was das Urteil für die Praxis bedeutet

Variable Vergütungssysteme sind aus der modernen Arbeitswelt kaum noch wegzudenken. Boni, Zielprämien und leistungsabhängige Gehaltsbestandteile sollen Anreize setzen und Unternehmenserfolg honorieren. Gleichzeitig werfen sie in der Praxis immer wieder rechtliche Fragen auf – insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer zeitweise keine Arbeitsleistung erbringen, etwa während der Elternzeit. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft hierzu wichtige Klarheit und gibt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine verlässliche Orientierung.

Beitrag lesen