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Gesellschaftsrecht Österreich Die flexible Kapitalgesellschaft – Eine Chance für österreichische Start-ups?

Der österreichische Gesetzgeber möchte mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023, das als zentralen Punkt die Schaffung einer neuen Kapitalgesellschaftsform, Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) oder Flexible Company (FlexCo) genannt, vorsieht, den Standort Österreich insbesondere für innovative Start-ups und GründerInnen attraktiver machen.

Aktueller Status

Das Bundesministerium für Justiz hat am 30.05.2023 den Ministerialentwurf zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023; www.ris.bka.gv.at/bundesrecht ) dem Nationalrat übermittelt. Die Begutachtungsfrist ist bereits am 07.07.2023 abgelaufen.

Wesentliche Eigenschaften der Flexiblen Kapitalgesellschaft und Unterschiede zur GmbH

Die Bestimmungen für Flexible Kapitalgesellschaften werden sich im Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz finden, das diverse vom Aktienrecht inspirierte Modifikationen enthält, wobei das GmbH-Recht subsidiär anzuwenden sein wird.

Das Mindeststammkapital für die GmbH, das auch für Flexible Kapitalgesellschaften gilt, soll mit dem GesRÄG 2023 auf EUR 10.000,- herabgesetzt werden. Auf jede bar zu leistende Stammeinlage der Flexiblen Kapitalgesellschaft muss zumindest ein Viertel, jedenfalls aber EUR 1 eingezahlt werden.

Die schriftliche Stimmabgabe wird bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag erleichtert: Im Gegensatz zur GmbH muss nicht jeder Gesellschafter der schriftlichen Abstimmung zustimmen; auch ist eine Stimmabgabe in Textform (auch per E-Mail) möglich. Weiters soll auch die uneinheitliche Stimmabgabe möglich sein, was insbesondere in Treuhandkonstruktionen relevant sein kann.

Neben den „normalen“ Stammeinlagen kann bei Flexiblen Kapitalgesellschaften im Gesellschaftsvertrag auch die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ vorgesehen werden. Damit soll insbesondere die Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens (im Wesentlichen ohne Stimmrechte) erleichtert werden. Voraussetzung dafür ist, dass im Gesellschaftsvertrag den Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht (tag along) für den Fall des Exits der Gründer eingeräumt wird. Die einzelnen Unternehmenswert-Beteiligten werden nicht im Firmenbuch wie Gesellschafter eingetragen, doch muss dem Firmenbuch eine Anteilsliste und eine Namensliste (dem Aktienbuch vergleichbar) offengelegt werden, wobei lediglich die Namensliste in die Urkundensammlung aufgenommen wird.

Im Unterschied zur GmbH ist für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen kein Notariatsakt mehr erforderlich. Stattdessen soll es ausreichend sein, wenn ein Notar oder ein Rechtsanwalt eine Urkunde darüber errichtet.

Insgesamt werden Kapitalmaßnahmen flexibler ausgestaltet: Es besteht die Möglichkeit, Stückanteile (mind. EUR 1,-) einzuführen, die unterschiedliche Gattungen (mit unterschiedlichen Rechten) haben können. So können Investoren in unterschiedlichen Finanzierungsrunden unterschiedlich ausgestaltete Anteile zeichnen. Außerdem werden bedingte Kapitalerhöhungen (z. B. zur Einräumung von Anteilsoptionen an Arbeitnehmer) und genehmigtes Kapital möglich sein. Weiters soll auch die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten mit Bezugs- oder Wandlungsrechten durch Ermächtigung der Geschäftsführer erleichtert werden.

Flexible Kapitalgesellschaften sollen außerdem (in Anlehnung an das Aktienrecht) eigene Geschäftsanteile (z. B. auch Unternehmenswert-Anteile) erwerben und einziehen können.

Potentiale für Start-ups

Durch die dargestellten Maßnahmen dürfte es für GründerInnen einfacher werden, in Finanzierungsrunden auch vermehrt international tätige Investoren ins Boot zu holen, was im Rahmen der GmbH wegen der mangelnden Flexibilität schwerer möglich war.

Auch wird es für GründerInnen im Rahmen der Flexiblen Kapitalgesellschaft leichter, durch die unkompliziertere Beteiligung am Unternehmenserfolg mittels Unternehmenswert-Anteilen bestehende Mitarbeiter zu binden sowie am Arbeitsmarkt interessant für ambitionierte Arbeitnehmer zu sein.

Zu erwähnen ist auch, dass eine Umwandlung von einer GmbH bzw. AG in eine Flexible Kapitalgesellschaft und umgekehrt möglich sein soll.

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