Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Baurecht Die Verwendung eines Turmdrehkrans auf der Baustelle

Gerade bei größeren Bauvorhaben kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass ein Turmdrehkran benötigt wird, um verschiedene Hebearbeiten auf der Baustelle unkompliziert durchführen zu können. Dabei muss der Turmdrehkran oft in sämtliche Richtungen schwenken, was regelmäßig zu einem Überragen des nachbarlichen Luftraums mit dem Horizontalausleger des Turmdrehkrans führt, womit sich aus rechtlicher Sicht entsprechende Probleme ergeben können.

Zivilrechtliche Ausgangslage

Im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) untersteht auch der Luftraum über einem Grundstück (zumindest soweit nach dem Stand der Technik die Möglichkeit der Nutzung besteht) der Herrschaft des Liegenschaftseigentümers. Der Eigentümer einer Nachbarliegenschaft kann daher fremde Eingriffe in seinen Luftraum (etwa durch einen Turmdrehkran) verbieten und sich bei unberechtigter Benutzung seines Luftraums mit einer Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklage, die auf die Unterlassung der Nutzung des Nachbargrundes/-luftraums und Wiederherstellung des störungsfreien Zustands gerichtet ist, zur Wehr setzen.

Öffentlich-rechtliche Ausgangslage

Die verschiedenen Bauordnungen in Österreich regeln die Inanspruchnahme eines fremden Nachbargrundes im Zuge der Bauausführung durchaus unterschiedlich. Das Steiermärkische Baugesetz (Stmk BauG) bestimmt in § 36 Abs 1, dass „bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze, der Eigentümer eines Grundstücks oder von baulichen Anlagen gegen Ersatz des Schadens zu dulden hat, dass sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt, insbesondere darauf die unbedingt erforderlichen Arbeiten ausgeführt und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden sowie der Luftraum vorübergehend benützt wird, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können. Über die Inanspruchnahme ist das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern herzustellen“.

Sollte die Inanspruchnahme des Nachbargrundes vom Nachbarn verweigert werden, hat die Behörde über die Notwendigkeit, den Umfang und die Dauer der Benützung des Nachbargrundstücks zu entscheiden. Ein allfälliger Schadenersatz müsste jedoch vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

Benötigt man daher auf der Baustelle einen Turmdrehkran, dessen Horizontalausleger über ein oder mehrere Nachbargrundstücke schwenken muss, empfiehlt sich vor Aufnahme der Bauarbeiten eine entsprechende Antragsstellung bei der Baubehörde. Bewilligt die Behörde einen solchen Antrag, kann der Turmdrehkran rechtmäßig über das Nachbargrundstück schwenken, was gleichzeitig bedeutet, dass der betroffene Nachbar weder eine Besitzstörungs- noch eine Unterlassungsklage mit der Aussicht auf Erfolg bei Gericht einbringen kann.

Probleme in der Praxis

In der Praxis kommt es jedoch regelmäßig vor, dass ein solcher Ausnahmeantrag bei der Baubehörde nicht rechtzeitig (oder gar nicht) gestellt wird, der Turmdrehkran seine Arbeit aber dennoch aufnimmt und über Nachbargrundstücke schwenkt. Das führt in weiterer Folge zu Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen der Nachbarn. Spätestens dann sollte aus Sicht des Bauherrn ein entsprechender Antrag bei der Baubehörde eingebracht werden.

Im zivilgerichtlichen Verfahren ist zu unterscheiden, ob vom Nachbarn eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage eingebracht wurde. Im Falle einer Unterlassungsklage bietet sich an, eine Verfahrensunterbrechung zu beantragen, bis die Entscheidung der Baubehörde vorliegt. Das Verfahren vor der Baubehörde stellt in aller Regel ein präjudizielles Vorverfahren dar, an dessen Ergebnis das Zivilgericht gebunden wäre, da mit einem stattgebenden Duldungsbescheid der Baubehörde die Eigenmacht wegfällt. In einem Besitzstörungsverfahren wird der Beschleunigungsgrundsatz dieses Verfahrens einer Verfahrensunterbrechung jedoch entgegenstehen.

Resümee

Vor der Verwendung eines Turmdrehkrans sollte man tunlichst eine Ausnahmegenehmigung bei der Baubehörde beantragen, sollte der Nachbar der Verwendung seines Luftraumes nicht ohnedies zugestimmt haben. In einem von Nachbarn eingeleiteten zivilrechtlichen Unterlassungsverfahren empfiehlt es sich, die Unterbrechung des Verfahrens zu beantragen, im Besitzstörungsverfahren wird dieser Antrag jedoch keine Aussicht auf Erfolg haben. Aus Sicht des Nachbarn sollte daher aus taktischen Gründen eine Besitzstörungsklage und keine Unterlassungsklage eingebracht werden.

Alle Fachbeiträge zeigen

Daten-Datenschutz-data-DSGVO
Datenschutzrecht
20.04.2026

Datenschutzverstoß des Finanzamts: Schadensersatz muss erst bei der Behörde geltend gemacht werden

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

Beitrag lesen
Schifffahrtsrecht, Seerecht, Polizeirecht
20.04.2026

Russland-Sanktionen: Havarierter Öltanker darf weder eingezogen noch verwertet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Beitrag lesen
Steuerrecht
20.04.2026

Auslandsdienstreisen: Ab 2026 gelten in vielen Staaten neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung

Regelmäßig einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun eine Anpassung ab dem 01.01.2026 vorgenommen. Verändert wurden damit die Pauschalen für mehrere Länder, unter anderem für Albanien, Bulgarien, China, Estland, Irland, Israel, Katar, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Mexiko, die Niederlande, Rumänien, Schweiz, Ukraine und Venezuela.

Beitrag lesen