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Erbrecht Enterbt? Das sind Ihre Rechte!

Wurden Sie enterbt, so fällt Ihr Erbteil grundsätzlich einer anderen Person zu. Sofern Sie jedoch ein naher Angehöriger des Erblassers waren, besteht zumindest ein Anspruch auf einen Teil des Vermögens, den sogenannten Pflichtteil.

Zunächst stellt sich die Frage, wer „naher Angehöriger“ und somit pflichtteilsberechtigt ist. Als naher Angehöriger im Sinne des § 2303 BGB gelten die Kinder, der Ehegatte und die Eltern, sofern sie nicht hinter Abkömmlinge und Ehegatten zurücktreten. Auch der eingetragene Lebenspartner ist dem Ehegatten in erbrechtlicher Sicht gleichgestellt und kann den Pflichtteil verlangen.

Aber wie hoch ist der Pflichtteil überhaupt? Grundsätzlich beträgt der Pflichtteil immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils ist der Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen nicht jedoch, wenn das Erbrecht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen war.

Den Pflichtteil erhält man nicht automatisch, man muss ihn von den Erben fordern. Damit Sie überhaupt abschätzen können, wie hoch Ihr Anspruch ist, haben Sie als Pflichtteilsberechtigter umfangreiche Auskunftsansprüche gegen die Erben.

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Die Frage, was mit einem Social-Media-Account nach dem Tod des Inhabers geschieht, betrifft immer mehr Menschen. Instagram, aber auch andere Plattformen wie Facebook oder X, sind inzwischen fester Bestandteil des Nachlasses geworden. Gerade bei Accounts mit hoher Reichweite oder besonderem ideellen Wert stellen sich viele Erben und Erblasser die Frage: Wer darf nach dem Tod eines Nutzers auf dessen Konto zugreifen und es weiterführen?

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