Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Erbrecht Erbausschlagung: Unterzeichnetes Sparkassenformular keine Erbschaftsannahme

Nach dem Tod des Erblassers unterzeichneten gesetzliche Erben bei einer Sparkasse ein mit „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ überschriebenes Formular. Später schlugen die Erben die Erbschaft aus. Fraglich war, ob die Erben mit dem Unterzeichnen des Formulars die Erbschaft bereits stillschweigend angenommen hatten, sodass sie nicht mehr hätten ausschlagen können. Das Oberlandesgericht (OLG) München sieht in der Unterzeichnung des Formulars keine schlüssig erklärte Annahme der Erbschaft. 

Das OLG:

Die „Nachlassverfügung“ dient der Haftungsfreistellung der Bank für den Fall, dass sich etwaige Auszahlungen ohne Vorlage eines Erbscheins im Nachhinein als Leistungen an Nichtberechtigte erweisen. Sie diene somit vorrangig dem Sicherungsinteresse der Bank.

Die Annahme einer Erbschaft durch schlüssiges Verhalten setzt eine nach außen erkennbare Handlung voraus, aus der der Schluss zu ziehen ist, der Erbe habe sich zur endgültigen Übernahme des Nachlasses entschieden.

Im Hinblick darauf, dass die Annahme ohnehin spätestens mit Ablauf der Ausschlagungsfrist eintritt und diese im Regelfall relativ kurz bemessen ist, vertritt die herrschende Meinung die Auffassung, dass die Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten im Zweifel nur zurückhaltend zu bejahen sein sollte. Dies gelte schon deshalb, weil auch dem vorläufigen Erben, der sein Ausschlagungsrecht noch nicht verlieren möchte, die Verwaltung des Nachlasses zusteht.

Hier war noch die Besonderheit, dass das Formular um die Formulierung ergänzt war: „Derzeit ist keine Übertragung gewünscht, diese erfolgt nach Vorlage des Erbscheins. Lediglich das Girokonto Nr. … wird wieder für den Zahlungsverkehr freigeschaltet.“ Daraus schloss das OLG, dass die Unterzeichner gerade nicht auf das Vermögen des Erblassers uneingeschränkt zugreifen wollten. Allein das Girokonto sollte für den Zahlungsverkehr freigeschaltet werden. Diese Maßnahme dient aber allein der Verwaltung des Nachlasses, die auch dem nur vorläufigen Erben zusteht.

Weiter wollten die Unterzeichner Auskunft über Bestand und Umfang der Konten des Erblassers erlangen. Eine solche Maßnahme stellt nicht bereits eine schlüssige Annahme der Erbschaft dar, sondern dient der Abklärung der Entscheidung über die Annahme der Erbschaft wie auch dazu, diese Entscheidung auf eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage zu stellen.

OLG München, Beschlüsse vom 22.12.2021, 31 Wx 487/19, 31 Wx 488/19

Alle Fachbeiträge zeigen

Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht
13.03.2026

Jahrelang in Vorbereitung, jetzt in Sicht: neue Regeln für Wettbewerbsverbote (NLD)

Im April 2024 haben wir bereits über den Gesetzentwurf zur Modernisierung von Wettbewerbsverboten berichtet. Der Gesetzentwurf schränkt den Spielraum von Arbeitgebern ein, Wettbewerbsverbote zu vereinbaren und geltend zu machen. Damals wurde dieser Gesetzentwurf einer Internetkonsultation unterzogen. Nun steht der Gesetzentwurf endlich auf der Tagesordnung für die Behandlung in der Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments („Tweede Kamer“) im zweiten Quartal 2026. Da die Behandlung näher rückt, ist es Zeit für ein Update!

Beitrag lesen
Arbeitsrecht, Compliance
13.03.2026

Vorgeschriebene Mitgliedschaft in dem für die Branche geltenden Rentenfonds - möglicherweise eine Untergrenze! (NLD)

Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Branchenrentenfonds beizutreten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten mit den in einem Verpflichtungsbeschluss aufgeführten Geschäftstätigkeiten übereinstimmen (der Geltungsbereich). Für viele Geltungsbereiche gilt ein Hauptkriterium: Im Wesentlichen müssen für X Prozent des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Einheit spezifisch aufgeführte Geschäftstätigkeiten stattfinden.

Beitrag lesen
Gemeinschaftseigentum
13.03.2026

Wärmepumpen auf Gemeinschaftsgrundstücken, Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist nichtig (NLD)

Eine Eigentümergemeinschaft beschließt in einer Versammlung, für einige Eigentümer einer Wohnung Außenanlagen für Wärmepumpen zu installieren. Diese Wärmepumpen werden auf dem Gemeinschaftsgrundstück aufgestellt.

Beitrag lesen