Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Arbeitsrecht und DSGVO EuGH gibt grünes Licht für den besonderen Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

Mit Urteil vom 22.06.22 (Aktenzeichen C-534/20) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der im deutschen Recht – insbesondere in den §§ 6 und 38 BDSG – normierte umfassende Kündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) nicht gegen europäisches Recht, namentlich nicht gegen die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstößt.

Anlass der Entscheidung war eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts, die auf die Frage gerichtet war, ob der Schutz des betrieblichen DSB gegen ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber gegen die Regelung des Art. 38 Abs. 2 S. 3 DSGVO verstoßen könnte.  Diese Vorschrift verbiete nämlich lediglich, einen DSB „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“ abzuberufen und zu benachteiligen. Der nach deutschem Recht weitergehende Kündigungsschutz sei möglicherweise europarechtswidrig, weil er über die Vorgaben der DSGVO in unzulässiger Weise hinausgehe.

Deutsche Kündigungsschutz stellt die Unabhängigkeit des DSB sicher

Der EuGH hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass er keine Einwände gegen die deutsche Regelung hat. Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 2 S. 3 DSGVO diene dem Schutz der Unabhängigkeit des DSB und solle die Wirksamkeit der Bestimmungen der DSGVO sicherstellen. Solange der nationale Gesetzgeber diese Ziele bei der Schaffung von Vorschriften zum Kündigungsschutz im Auge habe, sei gegen die entsprechende Regelung europarechtlich nichts einzuwenden.

Der in Deutschland geltende umfassende Kündigungsschutz des betrieblichen DSB, den nicht alle Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten der EU kennen, bleibt also unangetastet. Die Klärung dieser Frage trägt sicherlich zur Rechtssicherheit bei und beseitigt (letzte) Zweifel an der Wirksamkeit der Regelungen des neuen BDSG.

Alle Fachbeiträge zeigen

Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht
29.09.2025

Miteigentum an einer Ferienimmobilie: Wie wird es auch rechtlich sorglos?

Sie möchten sich mit anderen Familien eine Ferienimmobilie teilen. Die Gemeinschaft, der diese Immobilie mit Ihnen zusammen gehört, kümmert sich über Dienstleister um alle damit verbundenen Aufgaben, wie Reparaturen, Reinigungen und Steuererklärungen. Dieses Konzept, auch als co-ownership bezeichnet, stellt in praktischer Hinsicht ein „all-inclusive Paket“ dar.

Beitrag lesen
Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankrecht
26.09.2025

Phishing-Mails: Wie Sie sich schützen und welche Verantwortung Banken und Kunden tatsächlich tragen

Im Kern regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hierzu in § 675u, dass die Bank, also der Zahlungsdienstleister, bei nicht autorisierten Zahlungen grundsätzlich zur Erstattung verpflichtet ist. Doch wie so oft in der Juristerei gibt es Ausnahmen: Hat der Kunde grob fahrlässig gehandelt, kann die Bank die Erstattung verweigern.

Beitrag lesen
Gesellschaftsrecht
26.09.2025

Finanzierung junger Unternehmen: Die Haftungsfallen des Pitch-Decks – Zwischen Vision und Verantwortung

Start-ups und junge Unternehmen stehen regelmäßig vor der Aufgabe, potenzielle Investoren von ihrer Geschäftsidee zu überzeugen und Kapital für Wachstumsvorhaben zu gewinnen. Hierbei erweist sich das sogenannte Pitch-Deck als zentrales Kommunikationsmittel.

Beitrag lesen