Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Fahrverbot abgewendet: Arbeitgeber sagt per WhatsApp-Videochat aus

Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß sieht die Bußgeldkatalog-Verordnung in der Regel nicht nur eine Geldbuße, sondern auch ein Fahrverbot von mindestens einem Monat vor. Dieses Fahrverbot gilt als „Regelstrafe“ und wird nur in besonderen Ausnahmefällen abgewendet. Das Amtsgericht Dortmund hatte nun einen solchen Ausnahmefall zu entscheiden – und ließ dabei sogar eine spontane Zeugenaussage des Arbeitgebers per WhatsApp-Videochat zu.

Sachverrhalt

Ein Elektriker war mit dem Firmenfahrzeug über eine Kreuzung gefahren, obwohl die Ampel bereits seit sechs Sekunden Rot zeigte. Üblicherweise hätte dies ein Bußgeld von 200 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot nach sich gezogen. Der Fahrer gestand die Ordnungswidrigkeit jedoch sofort ein, zeigte sich einsichtig und wies auf die gravierenden Folgen eines Fahrverbots hin: Er könne weder seine Arbeit als Elektriker noch seine Nebentätigkeit als Landschaftsgärtner ausüben. Zudem sei auch sein Arbeitgeber erheblich betroffen, da er als Fahrer für betriebliche Abläufe unabdingbar sei.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 27.03.2025 – 729 OWi-268 Js 298/25-30/25) erkannte die außergewöhnliche Härte an. Anstelle des Fahrverbots verdoppelte es die Geldbuße auf 400 Euro. Maßgeblich war die glaubhafte Bestätigung des Arbeitgebers, den der Betroffene im Gerichtssaal spontan per WhatsApp-Videochat kontaktierte.

Der Handwerkschef bestätigte, dass der Ausfall seines Mitarbeiters erhebliche Nachteile für den Betrieb verursachen würde. Das Gericht wertete diese Aussage als glaubwürdig und nicht bloß als Gefälligkeit. Damit lag ein Ausnahmefall vor, der ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigte.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt, dass Gerichte in begründeten Einzelfällen von einem Fahrverbot absehen können, wenn es für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellt. Entscheidend ist, dass die besonderen Umstände substantiiert dargelegt und durch geeignete Belege oder Zeugenaussagen untermauert werden.

Praxishinweis

Betroffene sollten sich bewusst sein: Ein Absehen vom Fahrverbot bleibt die Ausnahme. Einsicht, glaubwürdiges Vorbringen zu beruflichen oder existenziellen Folgen sowie belastbare Nachweise können aber ausschlaggebend sein. Bemerkenswert ist in diesem Fall auch die prozessuale Flexibilität des Gerichts: Die spontane Zeugeneinvernahme per Videotelefonat zeigt, dass auch moderne Kommunikationsmittel zur Wahrheitsfindung beitragen können.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen