Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

StaRUG Haftung für einen Insolvenzverschleppungsschaden

Mit Wirkung ab dem 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Es handelt sich dabei um ein die Insolvenzordnung flankierendes (eigenes) Gesetz, das ein zusätzliches Verfahren zur Vermeidung einer Insolvenz vorsieht.

In § 102 StaRUG ist geregelt, dass eine Haftung des Beraters für einen Insolvenzverschleppungsschaden wegen eines unterlassenen Hinweises auf eine drohende Insolvenz auch dann greifen kann, wenn der Berater nicht ausdrücklich mit der Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens beauftragt ist. Ausreichend ist, dass der Berater den Jahresabschluss für das Unternehmen erstellt und das mögliche Vorliegen eines Insolvenzgrundes offenkundig ist. In § 102 StaRUG wurde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2017 (BGH, Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14), mit der die Hinweispflichten des steuerlichen Beraters erheblich verschärft wurden, gesetzlich verankert.

Praxishinweis:

Berater, die Jahresabschlüsse erstellen, sollten ihre Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes hinweisen und die erteilten Hinweise dokumentieren. Andernfalls droht die Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter wegen eines Insolvenzverschleppungsschadens.

Alle Fachbeiträge zeigen

Steuerrecht
26.02.2026

Nur wenn vorherige Entnahme nachweisbar ist: Umsatzsteuerfreier Fahrzeugverkauf durch Unternehmer

Viele Unternehmer gehen davon aus, dass ein Fahrzeug, das sie aus dem Privatvermögen ins Unternehmen einlegen, später ohne Umsatzsteuer verkauft werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat nun deutlich gemacht: Wer ein Fahrzeug steuerfrei entnehmen möchte, muss diesen Schritt klar nachweisen und zeitlich vor dem Verkauf durchführen - sonst wird der Verkauf umsatzsteuerpflichtig.

Beitrag lesen
Steuerrecht, Grundstücksrecht
26.02.2026

Trotz Aufhebung des ursprünglichen Vertrags: Keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.

Beitrag lesen
Steuerrecht, Erbschaftssteuerrecht, Familienrecht
26.02.2026

Erbschaft unter Eheleuten: Wie der fiktive Zugewinnausgleichsanspruch ermittelt wird

Trennen sich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehepaare, wird ein Zugewinnausgleich durchgeführt und das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt. Stirbt jedoch ein Ehepartner, greift im Erbschaftsteuerrecht der sogenannte fiktive Zugewinnausgleich. Damit wird ermittelt, welcher Anteil des Nachlasses dem überlebenden Ehegatten aufgrund der Güterregelungen eigentlich zustehen würde, und dieser Teil bleibt erbschaftsteuerfrei. Doch was passiert, wenn zusätzlich das üblicherweise steuerfreie Familienheim vererbt wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, wie dann der steuerpflichtige Erwerb berechnet wird.

Beitrag lesen