Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht Influencer: Welche Steuerfallstricke bei der Selbstvermarktung lauern

Wer sein Geld als Influencer in sozialen Netzwerken verdient, indem er Produkte oder Lebensstile bewirbt, sollte die steuerlichen Fallstricke kennen, die eine solche Tätigkeit mit sich bringt. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein weist in einem aktuellen Erlass unter anderem auf drei Steuerfallen hin:

Vorteile müssen versteuert werden: Produkte von anderen Unternehmen, die Influencer bewerben und anschließend behalten dürfen (z.B. Kleidung), sind keine steuerfreien Geschenke, sondern steuerpflichtige Betriebseinnahmen (Entgelte für die betriebliche Tätigkeit). Auch Dienstleistungen (z.B. Kosmetikbehandlungen, Hotelaufenthalte), die von Influencern kostenlos beansprucht und auf Social Media beworben werden, müssen als Betriebseinnahmen versteuert werden.

Hinweis : Influencer sollten daran denken, dass auch die Finanzämter (FA) die Auftritte in den sozialen Netzwerken aufmerksam verfolgen und über die Aktivitäten (z.B. über Instagram-Storys und Blog-Beiträge) im Bilde sind. Wer seine erhaltenen Vorteile beim FA nicht als Betriebseinnahmen angibt, macht sich aber unter Umständen einer Steuerhinterziehung schuldig.

Kleidung

Kleidung ist meist nicht absetzbar: Influencer können die Kosten für ihre bürgerliche Kleidung nicht als Betriebsausgaben absetzen, da nur typische Berufskleidung anerkannt wird (z.B. Arbeitsschutzkleidung). Hier hilft auch nicht das Argument, dass für den öffentlichen Auftritt als Influencer ständig neue Kleidung erforderlich ist. Bekommt ein Influencer seine Kleidung von einem Unternehmen geschenkt (z.B. als Mode-Influencer/-in), hat er keine Kosten und somit auch keine Betriebsausgaben, er muss den Vorteil aber als Betriebseinnahme versteuern.

Reisekosten

Reisekosten sind klar zu trennen: Reisekosten dürfen nur dann komplett als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Reise überwiegend (mind. 90 %) betrieblich veranlasst war. Gemischt (privat und betrieblich) veranlasste Reisen (z.B. private Urlaube verbunden mit einzelnen Arbeitstagen) dürfen nur anteilig für den betrieblichen Reiseteil abgesetzt werden. Hierfür müssen sich die Zeitanteile der Reise klar und eindeutig voneinander trennen lassen. Verbindet ein Influencer eine geschäftliche Reise mit privaten Urlaubstagen, ist es unerlässlich, private und geschäftliche Ausgaben akkurat zu trennen. Für alle betrieblichen Aufwendungen sollten Belege und Quittungen als Nachweise gesammelt werden, denn werden die betrieblichen Ausgaben nicht klar abgegrenzt sind, kann es passieren, dass das FA diese Kosten nicht anerkennt.

Fazit

Wer als Influencer sein Geld verdient, sollte frühzeitig einen steuerlichen Berater zu Rate ziehen, damit er sich um sein Kerngeschäft kümmern kann, statt zu viel Zeit mit der steuerlichen Aufarbeitung der Tätigkeit zu verbringen. Durch steuerfachkundigen Rat kann verhindert werden, dass es zu einem bösen Erwachen kommt, wenn das FA später Steuernachforderungen erhebt und strafrechtliche Konsequenzen folgen.

Alle Fachbeiträge zeigen

Vertragsrecht Vertrag Unterschrift
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung.

Beitrag lesen
handschlag arbeit kündigung vertrag
Arbeitsrecht
04.05.2026

Variable Vergütung in der Elternzeit – was das Urteil für die Praxis bedeutet

Variable Vergütungssysteme sind aus der modernen Arbeitswelt kaum noch wegzudenken. Boni, Zielprämien und leistungsabhängige Gehaltsbestandteile sollen Anreize setzen und Unternehmenserfolg honorieren. Gleichzeitig werfen sie in der Praxis immer wieder rechtliche Fragen auf – insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer zeitweise keine Arbeitsleistung erbringen, etwa während der Elternzeit. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft hierzu wichtige Klarheit und gibt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine verlässliche Orientierung.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
04.05.2026

Umsatzbeteiligung: Fortzahlungspflicht auch bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen!

Eine vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligung ist Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts und mithin auch im Falle von Urlaub, Krankheit und an Feiertagen fortzuzahlen, so das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 04.03.2025, Az. 8 Ca 1681/23).

Beitrag lesen