Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Ausschluss bei Sozialhilfeempfängern? Ist ein mündlicher Pflichtteilsverzicht möglich?

Vor dem Erbfall muss ein Verzicht auf den Pflichtteil zwingend notariell beurkundet werden. Nach dem Tod eines Erblassers kann auch durch mündliche Erklärung auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet werden.

Ein Verzicht nach dem Tod ist als Erlassvertrag zu werten. Damit können jedoch einige Probleme einhergehen, vor allem, wenn ein Pflichtteilsberechtigter von einem Sozialhilfeträger unterstützt wird. In einem solchen Fall, kann der Sozialhilfeträger grundsätzlich aus übergeleitetem Recht den Pflichtteil geltend machen. Für ein solches Vorgehen müsste jedoch ein überleitungsfähiger Anspruch bestehen. Auch durch mündliche Erklärung nach dem Tod des Erblassers kann zwischen den Parteien ein wirksamer Erlassvertrag geschlossen worden sein, § 397 Abs. 1 BGB.

Ein spezielleres, erbrechtliches Instrumentarium um sich vom Pflichtteilsanspruch zu lösen, steht dem Pflichtteilsberechtigten nach dem Tod nicht zur Seite. Damit er aber von seiner negativen Erbrechtsfreiheit (Art. 14 GG) Gebrauch machen kann, muss auf allgemeine zivilrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden. Hierbei stellt sich vor allem die Hürde der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Der Sozialhilfeträger wird durch den Erlassvertrag möglicherweise sittenwidrig benachteiligt. Dazu hat der BGH aber bereits mehrfach anerkannt, dass ein Pflichtteilsverzicht nicht bereits deshalb sittenwidrig ist, weil er wirtschaftlich mittelbar zulasten des Sozialhilfeträgers geht. Ein wirksamer Erlassvertrag ist immer dann möglich, wenn dieser mit familiärer Verbundenheit und als Respektbezeugung den Eltern gegenüber begründet wird.

Der Erlass ist in einem solchen Fall regelmäßig als Schenkung anzusehen, was dem Sozialhilfeträger wiederum einen Anspruch vermitteln könnte. Es handelt sich aber um eine nach § 534 BGB billigenswerte und gerechtfertigte Schenkung, da die Erben dadurch nicht vor finanzielle Hürden gestellt werden sollen. Der Leistungsträger hat daher regelmäßig keinen überleitungsfähigen Anspruch.

Ein Streit um den Pflichtteil ist sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben regelmäßig sehr belastend.

Alle Fachbeiträge zeigen

Vertragsrecht Vertrag Unterschrift
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung.

Beitrag lesen
handschlag arbeit kündigung vertrag
Arbeitsrecht
04.05.2026

Variable Vergütung in der Elternzeit – was das Urteil für die Praxis bedeutet

Variable Vergütungssysteme sind aus der modernen Arbeitswelt kaum noch wegzudenken. Boni, Zielprämien und leistungsabhängige Gehaltsbestandteile sollen Anreize setzen und Unternehmenserfolg honorieren. Gleichzeitig werfen sie in der Praxis immer wieder rechtliche Fragen auf – insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer zeitweise keine Arbeitsleistung erbringen, etwa während der Elternzeit. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft hierzu wichtige Klarheit und gibt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine verlässliche Orientierung.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
04.05.2026

Umsatzbeteiligung: Fortzahlungspflicht auch bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen!

Eine vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligung ist Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts und mithin auch im Falle von Urlaub, Krankheit und an Feiertagen fortzuzahlen, so das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 04.03.2025, Az. 8 Ca 1681/23).

Beitrag lesen