Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Ausschluss bei Sozialhilfeempfängern? Ist ein mündlicher Pflichtteilsverzicht möglich?

Vor dem Erbfall muss ein Verzicht auf den Pflichtteil zwingend notariell beurkundet werden. Nach dem Tod eines Erblassers kann auch durch mündliche Erklärung auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet werden.

Ein Verzicht nach dem Tod ist als Erlassvertrag zu werten. Damit können jedoch einige Probleme einhergehen, vor allem, wenn ein Pflichtteilsberechtigter von einem Sozialhilfeträger unterstützt wird. In einem solchen Fall, kann der Sozialhilfeträger grundsätzlich aus übergeleitetem Recht den Pflichtteil geltend machen. Für ein solches Vorgehen müsste jedoch ein überleitungsfähiger Anspruch bestehen. Auch durch mündliche Erklärung nach dem Tod des Erblassers kann zwischen den Parteien ein wirksamer Erlassvertrag geschlossen worden sein, § 397 Abs. 1 BGB.

Ein spezielleres, erbrechtliches Instrumentarium um sich vom Pflichtteilsanspruch zu lösen, steht dem Pflichtteilsberechtigten nach dem Tod nicht zur Seite. Damit er aber von seiner negativen Erbrechtsfreiheit (Art. 14 GG) Gebrauch machen kann, muss auf allgemeine zivilrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden. Hierbei stellt sich vor allem die Hürde der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Der Sozialhilfeträger wird durch den Erlassvertrag möglicherweise sittenwidrig benachteiligt. Dazu hat der BGH aber bereits mehrfach anerkannt, dass ein Pflichtteilsverzicht nicht bereits deshalb sittenwidrig ist, weil er wirtschaftlich mittelbar zulasten des Sozialhilfeträgers geht. Ein wirksamer Erlassvertrag ist immer dann möglich, wenn dieser mit familiärer Verbundenheit und als Respektbezeugung den Eltern gegenüber begründet wird.

Der Erlass ist in einem solchen Fall regelmäßig als Schenkung anzusehen, was dem Sozialhilfeträger wiederum einen Anspruch vermitteln könnte. Es handelt sich aber um eine nach § 534 BGB billigenswerte und gerechtfertigte Schenkung, da die Erben dadurch nicht vor finanzielle Hürden gestellt werden sollen. Der Leistungsträger hat daher regelmäßig keinen überleitungsfähigen Anspruch.

Ein Streit um den Pflichtteil ist sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben regelmäßig sehr belastend.

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
19.01.2026

Arbeitsrechtliche Spielregeln für die Fortzahlung von Provisionen bei Krankheit, Urlaub und Co.

Die Bestimmung des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit, Urlaub und Co. gestaltet sich weitaus schwieriger, wenn ein Arbeitnehmer auch eine erfolgsabhängige Vergütungskomponente in Form einer Provision erhält. Die Höhe der Vergütung ist teilweise starken Schwankungen unterworfen. Diesen Schwankungen ist bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts Rechnung zu tragen.

Beitrag lesen
Steuerrecht
19.01.2026

Firmen-Fitnessprogramme – Das sind die aktuellen lohnsteuerlichen Grundsätze

Im Rahmen von Firmen-Fitnessprogrammen bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern flexible Trainingsmöglichkeiten in externen Einrichtungen an. Dabei übernehmen die Arbeitgeber die Kosten teilweise oder vollständig. Aber die lohnsteuerliche Behandlung von Firmen-Fitnessprogrammen ist in der Praxis komplex, die Finanzverwaltung hat kürzlich nachgelegt.

Beitrag lesen
Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht, Gesellschaftsrecht
19.01.2026

Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Teilung des Nachlasses

Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der GrESt befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist. Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (BFH 4.6.25, II R 42/21).

Beitrag lesen