Ausschluss bei Sozialhilfeempfängern? Ist ein mündlicher Pflichtteilsverzicht möglich?
Vor dem Erbfall muss ein Verzicht auf den Pflichtteil zwingend notariell beurkundet werden. Nach dem Tod eines Erblassers kann auch durch mündliche Erklärung auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet werden.
Ein Verzicht nach dem Tod ist als Erlassvertrag zu werten. Damit können jedoch einige Probleme einhergehen, vor allem, wenn ein Pflichtteilsberechtigter von einem Sozialhilfeträger unterstützt wird. In einem solchen Fall, kann der Sozialhilfeträger grundsätzlich aus übergeleitetem Recht den Pflichtteil geltend machen. Für ein solches Vorgehen müsste jedoch ein überleitungsfähiger Anspruch bestehen. Auch durch mündliche Erklärung nach dem Tod des Erblassers kann zwischen den Parteien ein wirksamer Erlassvertrag geschlossen worden sein, § 397 Abs. 1 BGB.
Ein spezielleres, erbrechtliches Instrumentarium um sich vom Pflichtteilsanspruch zu lösen, steht dem Pflichtteilsberechtigten nach dem Tod nicht zur Seite. Damit er aber von seiner negativen Erbrechtsfreiheit (Art. 14 GG) Gebrauch machen kann, muss auf allgemeine zivilrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden. Hierbei stellt sich vor allem die Hürde der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Der Sozialhilfeträger wird durch den Erlassvertrag möglicherweise sittenwidrig benachteiligt. Dazu hat der BGH aber bereits mehrfach anerkannt, dass ein Pflichtteilsverzicht nicht bereits deshalb sittenwidrig ist, weil er wirtschaftlich mittelbar zulasten des Sozialhilfeträgers geht. Ein wirksamer Erlassvertrag ist immer dann möglich, wenn dieser mit familiärer Verbundenheit und als Respektbezeugung den Eltern gegenüber begründet wird.
Der Erlass ist in einem solchen Fall regelmäßig als Schenkung anzusehen, was dem Sozialhilfeträger wiederum einen Anspruch vermitteln könnte. Es handelt sich aber um eine nach § 534 BGB billigenswerte und gerechtfertigte Schenkung, da die Erben dadurch nicht vor finanzielle Hürden gestellt werden sollen. Der Leistungsträger hat daher regelmäßig keinen überleitungsfähigen Anspruch.
Ein Streit um den Pflichtteil ist sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben regelmäßig sehr belastend.