Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht JStG 2020: BMF legt Referentenentwurf vor

Das Bundesfinanzministerium hat am 02.09.2020 den Gesetzesentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vorgelegt. Mit einem JStG wird in der Regel eine Vielzahl von Änderungen im Steuerrecht vorgenommen. Von diesen Änderungen sind insbesondere auch das Einkommen- sowie das Umsatzsteuergesetz betroffen. Im JStG 2020 sollen unter anderem folgende Änderungen vorgenommen werden:

Flexibilisierung der Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG): Bereits jetzt können für künftige betriebliche Investitionen Investitionsabzugsbeträge gebildet werden. Voraussetzungen hierfür sind ein bestimmter Grad der betrieblichen Nutzung des angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsguts sowie die Einhaltung von Gewinngrenzen durch das Unternehmen. Eine ursprünglich geplante Herabsetzung der erforderlichen betrieblichen Nutzung von 90% auf 50% wird voraussichtlich keinen Eingang in das Gesetzgebungsverfahren finden. Neu aufgenommen ist die Begünstigung von Wirtschaftsgütern, die anstelle einer Selbstnutzung vermietet werden. Daneben soll künftig für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 150.000 € gelten. Zudem ist eine Anhebung der begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % geplant. Die Änderungen sollen bereits für nach dem 31.12.2019 beginnende Wirtschaftsjahre gelten.

Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung nach § 21 EStG: Derzeit wird bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete eine generelle Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorgenommen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. Diese Grenze soll ab 2021 auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist nunmehr (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen.

Zusätzlichkeitserfordernis bei Arbeitgeberleistungen nach § 8 Abs. 4 EStG: Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeberleistungen hängt insbesondere davon ab, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Bundesregierung möchte mit dem JStG 2020 erneut versuchen, eine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auszuhebeln. So soll das Zusätzlichkeitserfordernis nur noch unter folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Die Regelung soll erstmals auf nach dem 31.12.2019 zugewendete Bezüge angewendet werden.

Auch für das Umsatzsteuergesetz sind diverse Änderungen vorgesehen, zum Beispiel die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets sowie das Reverse-Charge-Verfahren bei Telekommunikationsdienstleistungen:

Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen (sog. Mini-One-Stop-Shop), soll auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt werden (sog. One-Stop-Shop/einzige Anlaufstelle).

Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € aus dem Drittlandsgebiet soll ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sollen über die Nutzung von elektronischen Schnittstellen in der Abwicklung vereinfacht werden.

Die sogenannte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Umsatzsteuergesetz soll auf Telekommunikationsdienstleistungen ausgedehnt werden.

Hinweis: Weitere geplante Änderungen betreffen unter anderem das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Hier soll die Steuerbefreiung des Zugewinnausgleichs eingeschränkt werden. Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelungen letztlich im Gesetzgebungsverfahren unverändert beschlossen werden.

Alle Fachbeiträge zeigen

nachbar-haus-wohnung
Wohnungseigentumsrecht
12.01.2026

Instandhaltungskosten in der WEG: Mehrheit darf Minderheit nicht benachteiligen

Die Neuregelung der Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist ein wichtiges Instrument, um strukturelle Veränderungen oder veränderte Nutzungsrealitäten bei Instandhaltungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Das Landgericht München I hat mit seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (36 S 10132/23 WEG) erneut bekräftigt, dass ein abweichender Beschluss über die Verteilung von Sanierungskosten zwar grundsätzlich möglich ist, dieser aber an klare sachliche Kriterien gebunden ist. Eine bloß willkürliche oder einseitige Belastung einzelner Eigentümergruppen hält das Gericht nicht für zulässig.

Beitrag lesen
Erbrecht
12.01.2026

Erben müssen genau bestimmt sein

Testamente sollen den letzten Willen eindeutig festhalten und rechtssicher umsetzen. In der Praxis scheitert dies jedoch häufig an unklaren oder zu vagen Formulierungen. Der Beschluss des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 10. Juli 2025 (Az. 14 W 36/24 (Wx)) zeigt exemplarisch, dass gut gemeinte, aber unbestimmte Anordnungen zur Erbfolge unwirksam sein können – mit der Folge, dass der Wille des Erblassers letztlich nicht umgesetzt wird.

Beitrag lesen
Auto-winter-schnee-verkehr
Allgemeines Zivilrecht, Schadensersatzrecht, Deliktsrecht, Haftungsrecht
12.01.2026

Auf einem Firmenparkplatz ausgerutscht – keine Haftung für einzelne Eisstellen

Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München vom 25. Februar 2025 (Az. 173 C 24363/24) ist ein Unternehmen grundsätzlich nicht für einzelne glatte oder vereiste Stellen auf einem Firmenparkplatz im Winter haftbar, soweit keine allgemeine Glättebildung vorliegt und keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden kann.

Beitrag lesen