Mängelgewährleistung beim Tierkauf Käuferin will „mangelhaftes“ Pony zurückgeben
Eine elf Jahre alte Ponystute stand im Mai 2021 zum Verkauf. Die Inhaberin eines kleinen Reiterhofs fuhr mit ihrer Tochter zur Verkäuferin, um sich das Tier anzusehen und probezureiten. Da ihr das Pony gefiel, erstand sie es zum Preis von 3.500 Euro und brachte es auf ihren Hof. Doch die Freude dauerte nicht lange: Einige Tage nach der Übergabe zeigten sich kahle Stellen an Mähne, Hals, Schweifansatz etc. – typisches Symptom eines Sommerekzems, weil sich Pferde deswegen ständig scheuern.
Die Verkäuferin lehnte es ab, das Geschäft rückgängig zu machen. Daraufhin klagte die Käuferin auf Rückzahlung des Kaufpreises, Rücknahme des Ponys und Erstattung der Unterbringungskosten von monatlich 260 Euro. Wenn ein Tier an einem Sommerekzem leide, sei es mangelhaft, so die Käuferin: Man könne es weder reiten, noch für die Zucht verwenden. Die Krankheit habe schon vor dem Kauf vorgelegen. Denn es handle sich um eine genetische, also im Erbgut des Pferdes angelegte Disposition.
Das Landgericht München I ließ sich sachverständig beraten und wies die Klage der Käuferin ab (2 O 8062/22). Reiten könne man ein Pferd mit Sommerekzem prinzipiell schon, erklärte das Landgericht, aber der erhebliche Mehraufwand für die notwendige Pflege sei als Mangel einzustufen. Dennoch komme hier ein Rücktritt vom Kauf nicht in Betracht.
Dass das Pony schon im Stall der Verkäuferin an dieser Hauterkrankung gelitten habe – also, bevor die Symptome auftraten –, stehe nämlich nicht fest. Verkäufer hafteten nur für Mängel, die bereits vor dem Kauf vorhanden seien. Der tierärztliche Sachverständige habe zwar bestätigt, dass nach aktuellem Stand der Wissenschaft dem Sommerekzem eine genetische Disposition zugrunde liege. Die Krankheit breche aber nur aus, wenn ein „auslösendes Ereignis“ dazukomme.
Das sei in der Regel ein Insektenstich, der eine allergische Reaktion auslöse. Da die Symptome eines Sommerekzems bei der Ponystute erst nach der Übergabe an die Käuferin auftraten, sei davon auszugehen, dass es gesund verkauft wurde. Juristisch betrachtet, sei ein Tier – unabhängig von den genetischen Anlagen – so lange als gesund anzusehen, bis sich erste Krankheitssymptome zeigten.
Quelle: Urteil des Landgerichts München I vom 15.12.2023 – 2 O 8062/22