Umgangsrecht Kein Ordnungsgeld für Mutter
Das siebenjährige Kind getrenntlebender Eltern wohnt bei der Mutter. Den Umgang mit dem Vater hatte das Amtsgericht im Sommer 2022 folgendermaßen geregelt: " alle 14 Tage von Freitag nach der Schule bis Montag früh zum Beginn der Schule, beginnend mit dem 16.09. bis 19.09.2022 sowie an jedem Mittwoch einer Woche nach der Schule bis Donnerstag früh zum Beginn der Schule, beginnend mit dem 14.09./15.09.2022."
Die Schule startete aber erst am Montag, dem 19. September. Das nahm die Mutter als Anlass, dem Vater den Kontakt mit dem Kind von Freitag, 16.9., bis zum Sonntag, 18.9., zu verweigern: Die Daten seien nicht eindeutig genug festgelegt, so ihre Begründung. Außerdem sei vereinbart gewesen, dass das Kind das Einschulungswochenende bei der Mutter verbringen sollte.
Dem habe er nicht zugestimmt, konterte der Vater des Kindes und beantragte beim Amtsgericht, gegen die Ex-Partnerin Ordnungsgeld festzusetzen. Dagegen legte die Frau Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe ersparte ihr die 300 Euro Geldbuße (5 WF 29/23). Umgangsregelungen müssten so konkret gefasst sein, dass für die Beteiligten ganz klar sei, welche Pflichten sie erfüllen müssten, betonte das OLG.
Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind müssten exakt feststehen. Dem werde die Regelung des Amtsgerichts nicht gerecht, genauer gesagt: Sie sei überhaupt nicht zu erfüllen. An Schultagen sei klar, dass der Vater das Kind von der Schule abholen solle. Aber für Tage ohne Schulbesuch fehle jede Regelung. Wenn kein Schulbesuch stattfinde, welcher Zeitpunkt sei dann mit "nach der Schule" gemeint?
An welchem Ort die Mutter an solchen Tagen das Kind dem Vater übergeben solle, sei ebenfalls unklar. Angesichts dessen sei es nicht gerechtfertigt, gegen sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung zu verhängen. Das wäre unverhältnismäßig — auch wenn die Frau offenbar die Umgangsregelung, dass das Kind das ganze Wochenende beim Vater verbringen sollte, sehr eigenwillig in ihrem Sinne (um-)interpretiert habe.
Quelle: onlineurteile.de