Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz Keine Gefahr trotz Ausschluss aus der GmbH?

OLG München Urt. v. 02.12.2020 – 7 U 4305/20

Der aus einer GmbH (vorläufig) verbindlich ausgeschlossene Gesellschafter hat keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Es bestehe keine erhebliche Gefahr, dass eine geänderte Gesellschafterliste in das Handelsregister aufgenommen würde. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München.

Ob der Ausschluss aus einer GmbH wirksam ist, wird in der Regel in einem langwierigen gerichtlichen Verfahren geklärt. In dieser Zeit ist der ausgeschlossene Gesellschafter oft darauf angewiesen, seine Rechte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern. Schlimmstenfalls werden von den übrigen Gesellschaftern in der Zwischenzeit Beschlüsse zum Nachteil des (vorläufig) Ausgeschlossenen gefasst, die dieser nach der erfolgten Änderung der Gesellschafterliste nicht mehr anfechten kann.

Praxishinweis:

Ungeachtet der sehr hohen Hürden der Rechtsprechung sollte angesichts der drohenden Nachteile ein Antrag auf den einstweiligen Rechtsschutz stets erwogen werden.

Alle Fachbeiträge zeigen

Papierhaus aus einhundert Euro Schein
Mietrecht
28.08.2025

Unpünktliche Mietzahlungen: Kündigung nicht ohne Weiteres möglich

Viele Vermieter kennen das Problem: Die Miete geht zwar regelmäßig ein, aber nicht zum vereinbarten Zeitpunkt. Was zunächst wie eine bloße Unannehmlichkeit wirkt, kann auf Dauer zur Belastung werden. Doch wann rechtfertigt wiederholte Unpünktlichkeit eine Kündigung des Mietverhältnisses?

Beitrag lesen
computer laptop unternehmer arbeit
Arbeitsrecht
26.08.2025

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Das BAG entschied am 3. April 2025, dass für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Schwangerschaft ein ärztlicher Nachweis erforderlich ist – ein positiver Selbsttest reicht nicht aus.

Beitrag lesen
Steuerrecht
26.08.2025

Influencer und Steuern – Was Unternehmen und Content Creator jetzt wissen müssen

In den vergangenen Jahren hat sich aus kreativer Freizeitgestaltung auf Social-Media-Plattformen ein ernstzunehmendes und vielfach lukratives Geschäftsmodell entwickelt: Das Influencer- oder Content-Creator-Tum. Was nach unkompliziertem Marketing und Entertainment aussieht, bringt – ähnlich wie klassische gewerbliche Tätigkeiten – eine Vielzahl steuerlicher Pflichten mit sich.

Beitrag lesen