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Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz Keine Gefahr trotz Ausschluss aus der GmbH?

OLG München Urt. v. 02.12.2020 – 7 U 4305/20

Der aus einer GmbH (vorläufig) verbindlich ausgeschlossene Gesellschafter hat keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Es bestehe keine erhebliche Gefahr, dass eine geänderte Gesellschafterliste in das Handelsregister aufgenommen würde. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München.

Ob der Ausschluss aus einer GmbH wirksam ist, wird in der Regel in einem langwierigen gerichtlichen Verfahren geklärt. In dieser Zeit ist der ausgeschlossene Gesellschafter oft darauf angewiesen, seine Rechte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern. Schlimmstenfalls werden von den übrigen Gesellschaftern in der Zwischenzeit Beschlüsse zum Nachteil des (vorläufig) Ausgeschlossenen gefasst, die dieser nach der erfolgten Änderung der Gesellschafterliste nicht mehr anfechten kann.

Praxishinweis:

Ungeachtet der sehr hohen Hürden der Rechtsprechung sollte angesichts der drohenden Nachteile ein Antrag auf den einstweiligen Rechtsschutz stets erwogen werden.

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