Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz Keine Gefahr trotz Ausschluss aus der GmbH?

OLG München Urt. v. 02.12.2020 – 7 U 4305/20

Der aus einer GmbH (vorläufig) verbindlich ausgeschlossene Gesellschafter hat keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Es bestehe keine erhebliche Gefahr, dass eine geänderte Gesellschafterliste in das Handelsregister aufgenommen würde. So entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) München.

Ob der Ausschluss aus einer GmbH wirksam ist, wird in der Regel in einem langwierigen gerichtlichen Verfahren geklärt. In dieser Zeit ist der ausgeschlossene Gesellschafter oft darauf angewiesen, seine Rechte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern. Schlimmstenfalls werden von den übrigen Gesellschaftern in der Zwischenzeit Beschlüsse zum Nachteil des (vorläufig) Ausgeschlossenen gefasst, die dieser nach der erfolgten Änderung der Gesellschafterliste nicht mehr anfechten kann.

Praxishinweis:

Ungeachtet der sehr hohen Hürden der Rechtsprechung sollte angesichts der drohenden Nachteile ein Antrag auf den einstweiligen Rechtsschutz stets erwogen werden.

Alle Fachbeiträge zeigen

unterschrift-signatur-vertrag-notar
AGB, Verbraucherrecht, Vertragsrecht
22.12.2025

„Es gelten die online abrufbaren AGB“ unzureichend

BGH: Verweis auf im Internet abrufbare AGB in einem Vertragsangebot ist unklar und unwirksam

Beitrag lesen
M&A, Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht
22.12.2025

Einbeziehung der Weinstein-Garantie: Wie Unternehmen #MeToo-Risiken bei Fusionen und Übernahmen reduzieren können (NLD)

Bei der Gestaltung von Übernahmeverträgen ist es ratsam, auch an mögliche #MeToo-Risiken zu denken, die der Käufer eingeht, und diese durch eine sogenannte Weinstein-Klausel zu überwinden.

Beitrag lesen
Familienrecht
22.12.2025

Gemeinsames Sorgerecht trotz Auslandsaufenthalt – E-Mail reicht aus

Kann ein Elternteil sein Sorgerecht auch dann wirksam ausüben, wenn er im Ausland lebt und überwiegend per E-Mail erreichbar ist? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 stellt das Gericht klar: Moderne Kommunikationsmittel können genügen, um die elterliche Sorge tatsächlich wahrzunehmen – ein Ruhen des Sorgerechts kommt nur bei echten, dauerhaften Ausübungshindernissen in Betracht

Beitrag lesen