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LG Hamburg, Urteil vom 20. Mai 2025 – 308 O 98/24 Keine Nutzungsausfallentschädigung für Luxus-Roadster

Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein häufiger Streitpunkt nach Verkehrsunfällen. Sie soll den Ausfall der Gebrauchsmöglichkeit eines beschädigten Fahrzeugs kompensieren. Doch wann liegt eine solche fühlbare Beeinträchtigung tatsächlich vor? Das Landgericht Hamburg hatte über einen besonders exklusiven Fall zu entscheiden: Ein Donkervoort GTO, ein Roadster im Wert von rund 250.000 Euro, stand nach einem Unfall fast 80 Tage in der Werkstatt. Der Eigentümer verlangte eine Entschädigung für die entgangene Nutzung – und scheiterte.

Der Unfall

Im Oktober 2023 ereignete sich in Hamburg ein Auffahrunfall an einer roten Ampel. Beschädigt wurde ein Donkervoort GTO, ein seltener Roadster aus den Niederlanden mit einem Wert von nahezu einer Viertelmillion Euro. Die Reparaturkosten übernahm unstreitig die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Streit gab es jedoch darüber, ob der Geschädigte zusätzlich Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung hat.

Der Anspruch auf Nutzungsausfall

Der Sportwagen musste fast 80 Tage in der Werkstatt bleiben. Während dieser Zeit forderte der Eigentümer eine Entschädigung dafür, dass er das Fahrzeug nicht nutzen konnte. Er machte geltend, den Roadster regelmäßig für Ausflüge, Verwandtenbesuche und Treffen von Autoliebhabern einzusetzen. Auch am Unfalltag sei er mit seinem Steuerberater als Beifahrer unterwegs gewesen.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Hamburg verneinte den Anspruch. Eine Nutzungsausfallentschädigung setze voraus, dass der Geschädigte durch den Ausfall des Fahrzeugs tatsächlich fühlbar in seiner alltäglichen Lebensführung eingeschränkt sei. Dies sei nicht der Fall gewesen, da dem Kläger während der gesamten Reparaturdauer ein 3er BMW als Dienstwagen zur Verfügung stand, den er auch privat nutzen durfte. Damit sei seine Mobilität hinreichend gesichert gewesen.

Die Richter stellten zudem klar, dass der Roadster nicht überwiegend im Alltag eingesetzt worden war. Der Kläger nutzte ihn vor allem für Freizeitaktivitäten. Der Umstand, dass er während der Reparaturzeit nicht an Autotreffen teilnehmen oder mit dem Wagen Ausflüge machen konnte, rechtfertige keinen Schadensersatz. Auch das Argument, dass er mit dem Donkervoort bei Familienbesuchen Gepäck transportiert oder mit seinem Steuerberater gefahren sei, überzeugte das Gericht nicht. Ein BMW sei ebenso geeignet, Koffer und Beifahrer aufzunehmen.

Rechtliche Bewertung

Das Urteil knüpft an die ständige Rechtsprechung an, wonach die Gebrauchsentziehung eines Fahrzeugs grundsätzlich einen zu ersetzenden Vermögensschaden darstellen kann. Voraussetzung bleibt jedoch eine spürbare Einschränkung in der eigenwirtschaftlichen Lebensführung. Diese liegt nicht vor, wenn ein zumutbares Ersatzfahrzeug vorhanden ist. Der sogenannte Zweitwageneinwand griff hier durch.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Höhe des Fahrzeugwertes oder die Exklusivität eines Modells für den Nutzungsausfall ohne Bedeutung sind. Maßgeblich ist allein, ob der Geschädigte das Fahrzeug im Alltag tatsächlich benötigt hätte. Wer auf einen vorhandenen Ersatzwagen verwiesen werden kann, hat keinen Anspruch. Für Geschädigte bedeutet dies, dass sie im Prozess genau darlegen müssen, weshalb das Ersatzfahrzeug den konkreten Mobilitätsbedarf nicht deckt. Versicherer werden solche Ansprüche künftig noch genauer prüfen.

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