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Keine Vertretung des Bauherrn durch Architekt im Widerspruchsverfahren

BGH, Urt. vom 11.02.2021 – I ZR 227/19

Die Vertretung des Bauherrn durch einen Architekten im Widerspruchsverfahren gegen einen ablehnenden Bescheid der Baubehörde verstößt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

In seiner Begründung führt der BGH insbesondere aus, dass sich eine Erlaubnis zur Erbringung derartiger Rechtsdienstleistungen für Architekten auch nicht aus anderen Gesetzen als dem RDG ergebe. Eine erlaubte Rechtsberatung nach anderen Gesetzen komme nur in Betracht, wenn spezielle Rechtsdienstleistungsbefugnisse dort hinreichend konkret geregelt sind. Entsprechend konkrete Regelungen, die eine Befugnis des Architekten zur rechtlichen Vertretung des Grundstückseigentümers im Widerspruchsverfahren enthalten, seien nicht ersichtlich, so der BGH.

Praxistipp: Die Vertretung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren durch den Architekten ist rechtswidrig. Will der Bauherr gegen einen Bescheid der Baubehörde Rechtsmittel einlegen, muss er dies selbst tun oder einen Rechtsanwalt beauftragen.

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