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Vergleich über Kosten des Rechtsstreits Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Beschl. v. 27.10.2021

Schließen die Parteien im Hauptsacheverfahren einen Vergleich, in dem die Tragung der „Kosten des Rechtsstreits“ geregelt ist, erfasst der Vergleich nicht zwingend die Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens. So entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

In dem zu entscheidenden Fall wurden dem Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren die Kosten des Antragsgegners auferlegt und per Beschluss festgesetzt. Im späteren Hauptsacheverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem die „Kosten des Rechtsstreits“ geregelt wurden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens wurde von der Rechtspflegerin von Amts wegen mit der Begründung aufgehoben, dieser berücksichtige nicht die Kostenregelung aus dem Hauptsacheverfahren. Zu Unrecht, wie der BGH nun klarstellte. Enthält ein Vergleich im Hauptsacheverfahren keine gesonderte Regelung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens und wurde über diese bereits rechtskräftig entschieden, erstrecke sich der Vergleich lediglich auf die Kosten des Hauptsacheverfahrens.

Praxistipp:

Vorsicht bei der Kostenregelung im Hauptsacheverfahren! Sollen durch einen Vergleich auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens geregelt werden, muss das im Vergleich ausdrücklich vereinbart werden, wenn über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bereits rechtskräftig entscheiden wurde.

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