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Mietrecht Mietzinsminderung bei bereits zu Mietbeginn vorhandenen Mängeln

Der OGH hat in einer jüngeren Entscheidung (27.05.2021, 4 Ob 18/21g; www.ris.bka.gv.at ) zu der Frage, ob eine Mietzinsminderung aufgrund von zum Zeitpunkt der Anmietung des Bestandobjektes bereits bekannten Mängeln möglich ist, Stellung genommen.

Demnach kann eine Mietzinsminderung nicht nur wegen nach Übergabe auftretender Mängel, sondern auch wegen Mängeln bei der Übergabe bereits vorhandener Mängel vorgenommen werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn dem Mieter die Mängel bei Vertragsabschluss bekannt waren und er den Vertrag dennoch ohne Vorbehalt abgeschlossen hat. Ist den Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt, dass das Mietobjekt teilweise unbrauchbar ist und schließt der Mieter den Mietvertrag dennoch ohne Vorbehalte ab, wird dieser Zustand zum Vertragsinhalt. Die Leistung des Vermieters ist damit vertragskonform. Die Rechtsprechung des OGH sieht hier einen Verzicht des Mieters auf Mietzinsminderung. Diese Rechtsprechung des OGH geht konform mit dem ursprünglichen Gewährleistungsgedanken. Auf einen schon bekannten Mangel kann man sich als vertragstreue Partei nachträglich nicht mehr berufen.

Beitrag veröffentlicht am
16. November 2021

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