Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Hin- und Rückflug günstiger als One-Way-Ticket Nachzahlungspflicht in Lufthansa-AGB

Das OLG Köln musste darüber entscheiden, ob eine AGB-Klausel der Lufthansa zulässig ist. Darin behielt sich die Fluggesellschaft vor, den Flugpreis nachträglich zu erhöhen, wenn der Kunde nicht alle Flüge in der gebuchten Reihenfolge angetreten ist.

Nachträgliche Erhöhung des Flugpreises

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Lufthansa. Darin behielt sich die Fluggesellschaft vor, den Flugpreis nachträglich zu erhöhen, wenn Kunden die gebuchten Flüge nicht vollständig oder nicht in der gebuchten Reihenfolge antraten. 

Diese Regelung hatte folgenden Hintergrund: Manchmal ist es günstiger, einen Hin- und Rückflug zu buchen als ein One-Way-Ticket für die gleiche Strecke. Einige Kunden erwerben daher nicht das teure Einfach-Ticket, sondern wählen lieber zu einem niedrigeren Preis den Hin- und Rückflug. Dabei lassen sie den Flug, den sie nicht benötigen, verfallen.

Kritik vom Verbraucherzentrale Bundesverband

Der vzbv kritisierte die Vertragsklausel: sie sei zu weit gefasst und betreffe auch Fluggäste, die eine gebuchte Teilstrecke nur deshalb nicht nutzen, weil sie unterwegs erkrankt sind oder aus einem anderen Grund den Flug - unverschuldet und unfreiwillig - nicht in Anspruch nehmen können. Solche Passagiere würden ungerechterweise durch die Nachzahlungspflicht mitbestraft.

Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln hat zwar entsprechend der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass Fluggesellschaften ein berechtigtes Interesse daran hätten, eine gezielte Umgehung der Tarifgestaltung zu verhindern. Mit der pauschalen Nachzahlungspflicht schieße die Lufthansa jedoch übers Ziel hinaus.

Sie dürfe Kunden, die ihre Tarifstruktur bewusst ausnutzten, um Geld zu sparen, nicht genauso behandeln wie Kunden, die unfreiwillig und unverschuldet eine gebuchte Teilstrecke nicht in Anspruch nehmen könnten. In solchen Fällen könne sich die Fluggesellschaft nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Nachzahlung berufen. Diese Kunden würden dementsprechend unangemessen benachteiligt werden, sodass die AGB-Klausel gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Lufthansa hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 07.06.2024 – 6 U 139/23

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen