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Verwaltungsrecht (Österreich) Neue Verfassungsbestimmung für mehr Transparenz (AT)

Durch die Veröffentlichung sämtlicher Studien, Gutachten und Umfragen, die von den mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organen in Auftrag gegeben werden, soll für mehr Transparenz gesorgt werden. Das sieht Art 20 Abs 5 B-VG vor (kundgemacht mit BGBl I 2022/141; www.ris.bka.gv.at/bgbl) , der für diese Werke gilt, die ab dem 01.01.2023 in Auftrag gegeben werden. Diese Bestimmung fügt sich insbesondere in die zuletzt immer wieder geführte Diskussion über die Amtsverschwiegenheitspflicht und die Auskunftspflicht ein.

Bisherige Rechtslage

Eine Bestimmung, die den Zugang zu Studien, Gutachten und Umfragen festlegte, die von den mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organen in Auftrag gegeben wurden, gab es bisher nicht. Der Zugang zu diesen Werken wurde bisher durch die Amtsverschwiegenheitspflicht erschwert, war aber dennoch in einigen Fällen aufgrund von Auskunftspflichten gegeben.

Die Auskunftspflicht gem Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet alle Organe der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gem Art 20 Abs 3 B-VG wiederum betrifft alle den Organen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung aus gewissen Gründen, wie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung, geboten ist.

Grundsätzlich mussten die Organe daher auch bisher aufgrund ihrer Auskunftspflicht Auskünfte über die Inhalte der von ihnen in Auftrag gegebenen Werke erteilen, soweit die Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstand. Automatisch veröffentlicht wurde ein Großteil dieser Werke jedoch nicht. Um an die Werke selbst, oder an deren Inhalt zu gelangen, bedurfte es daher einer konkreten Anfrage an die jeweiligen Organe, vorausgesetzt man hatte Kenntnis von den Werken.

Anderes galt bisher für Umweltinformationen. Der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt ist gesondert gesetzlich geregelt und damit ein Recht auf Zugang zu bestimmten Umweltinformationen verankert. So sind zum Beispiel auch schon bisher gem §9 Abs 2 Z 2 und 4 UIG Politiken, Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt sowie Umweltzustandsberichte öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten.

Mehr Transparenz durch Art 20 Abs 5 B-VG?

Art 20 Abs 5 B-VG legt in Zukunft eine viel weiter gehende Veröffentlichungspflicht, unabhängig vom Inhalt der fraglichen Werke, fest. Die Veröffentlichungspflicht betrifft außerdem nicht nur die im Gesetz aufgezählten Gutachten, Studien und Umfragen, sondern umfasst auch vergleichbare Werke wie Leitbilder, Konzepte, Publikationen usw. Auch die Kosten aller Werke, die ab dem 01.01.2023 in Auftrag gegeben werden, sind künftig zu veröffentlichen. Dadurch soll für mehr Transparenz bezüglich der Verwendung von Steuergeldern gesorgt werden. An der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ändert sich dadurch jedoch nichts. Auch in Zukunft sind Studien, Gutachten und Umfragen nur dann und soweit zu veröffentlichen, als die Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht. Der Verfassungsausschuss des Nationalrates stellte in diesem Zusammenhang klar, dass auch nur partielle Veröffentlichungen in Frage kommen und laufende Überprüfungen bezüglich des Erfordernisses der Geheimhaltung notwendig sein werden.

Zusammenfassung

Der Zugang der Öffentlichkeit zu Studien, Gutachten, Umfragen usw. wird auch in Zukunft gleichermaßen durch die Amtsverschwiegenheitspflicht begrenzt, jedoch wird er um einiges erleichtert. So bedarf es, um an die Inhalte der Werke zu gelangen, keiner Anfrage an die jeweilige Behörde mehr. Auch erfahren in Zukunft auch diejenigen vom Inhalt der veröffentlichten Werke, die gar nicht wussten, dass es sie gibt. Die Veröffentlichung der Kosten der nach Art 20 Abs 5 B-VG zu veröffentlichen Werke ermöglicht zudem einen besseren Einblick in die Verwendung von Steuergeldern. Art 20 Abs 5 B-VG wird daher voraussichtlich trotz Begrenzung durch die Amtsverschwiegenheitspflicht in Zukunft für mehr Transparenz sorgen.

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