Alle Beiträge zum Stichwort: Testament

Notwendigkeit einer letztwilligen Verfügung
Testament Erbvertrag
In vielen Fällen ist es unerlässlich, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag abzuschließen. Liegt keine letztwillige Verfügung vor, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Die gesetzliche Erbfolge führt in manchen Fällen zu Ergebnissen, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat.

Wenn das Testament weg ist!
Nicht auffindbare Urschrift eines Testaments
Was gilt, wenn das Originaltestament, die sogenannte Urschrift nicht mehr auffindbar ist. Dieses Problem wirft eine Vielzahl an Fragen zur Beweislast auf.

Erbrecht aktuell
Testament auf dem Butterbrotpapier
Das OLG Hamm (AZ: 10 W 153/15) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Kinder der Erblasserin dem Nachlassgericht zwei Schriftstücke vorlegten, nach denen der verstorbene Bruder Alleinerbe geworden sein soll.

Erbrecht:
Auch Enterbte dürfen eine Testamentsabschrift einsehen
Mit dem Tod entfällt das Interesse des Erblassers an der Geheimhaltung seines letzten Willens den gesetzlichen Erben gegenüber insoweit, als der letzte Wille diese betrifft. Denn um sicherzustellen, dass der letzte Wille auch tatsächlich verwirklicht wird, müssen insbesondere über die Erbeinsetzung der testamentarischen Erben und die damit verbundene Enterbung der gesetzlichen Erben auch Letztere informiert werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt.

Grundbuchrecht
Zum Erbnachweis im Grundbuchrecht
Zur Grundbuchberichtigung kann das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen, wenn der Erblasser bei der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung unter Betreuung stand und sich aus der Betreuungsakte Zweifel an seiner Testierfähigkeit ergeben.

Erbrecht
Kein Gutachten zur Testierunfähigkeit ohne ausreichende Tatsachen
Es besteht kein Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers einzuholen, wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger auswerten könnte, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen sind.

Enkel und Urenkel als „Abkömmlinge“ bei der Erbeinsetzung
Werden in einem notariellen Ehegattentestament für den Schlusserbfall "die Abkömmlinge" zu Erben eingesetzt, umfasst dieser Begriff nicht nur die unmittelbar von den Ehegatten abstammenden Kinder, sondern beispielsweise auch die Enkel.