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Berechnung des Pflichtteils Alleinerbeneinsetzung kann Ausgleich für Pflegeleistungen ausschließen

BGH, Urt. v. 24.03.2021 – IV ZR 269/20

Ein Abkömmling, der den Erblasser gepflegt hat, kann für diese Pflegeleistungen bei der Auseinandersetzung des Nachlasses eine Ausgleichung von anderen Abkömmlingen verlangen. Dies kann auch Pflichtteilsansprüche von enterbten Abkömmlingen schmälern. Für einen Fall, in dem die Erblasserin das pflegende Kind zum Alleinerben einsetzte, nahm der Bundesgerichtshof (BGH) im Wege der Testamentsauslegung nun an, dass damit der Ausgleich für die erbrachten Pflegeleistungen ausgeschlossen werden sollte.

Die Erblasserin hatte in dem Testament die Einsetzung des pflegenden Kindes als Alleinerben unter Ausschluss ihrer anderen beiden Kinder ausdrücklich mit dessen Pflege- und anderen Leistungen für sie begründet. Dies lasse nach Auffassung des BGH darauf schließen, dass die Leistungen mit der Erbschaft abschließend kompensiert werden sollten und ein darüber noch hinausgehender Ausgleichungsanspruch ausgeschlossen sein sollte.

Praxishinweis:

Mit der richtigen, juristisch fundierten Formulierung eines Testaments können die beschriebenen Folgen des Urteils ausgeschlossen werden.

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