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Erbrecht Pflichtteil bei schwerer Straftat

Eltern können ihrem Kind den Pflichtteil wegen einer Haftstrafe entziehen. So hat es das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (B. v. 8. Juli 2020 – 3 W 40/20). In dem entschiedenen Fall hatte die Erblasserin ihrem Sohn wegen dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten unter anderem wegen schweren Raubes den Pflichtteil entzogen.

Ohne Angabe von Gründen ist es möglich, den Sohn durch ein Testament vom Erbe auszuschließen, ihn zu enterben. Es verbleibt ihm grundsätzlich der sogenannte Pflichtteil, das heißt ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Mit diesem Pflichtteilsanspruch sieht das deutsche Recht eine Art Mindestteilhabe der nahen Verwandten (Ehepartner, Abkömmlinge, Eltern) am Nachlass vor.

Diesen Pflichtteil zu entziehen ist nur zulässig, wenn hierfür gewichtige Gründe bestehen, die in §2333 BGB abschließend aufgezählt sind. Nach Abs. 1 Nr. 4 der Vorschrift ist dies möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt und die Teilhabe am Nachlass deshalb für die Erblasserin unzumutbar ist. Die Tat muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen. Beides muss im Testament angegeben werden. Hierfür reicht, wie der Senat bestätigte, die Angabe des Sachverhaltskerns im Testament. Es muss klar sein, auf welchen Sachverhalt bzw. Grund der Pflichtteilsentzug gestützt wird.

Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Straftat den persönlichen, in der Familie gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widerspricht, was vor allem bei schweren Straftaten, die mit erheblicher Freiheitsstrafe geahndet werden, naheliegt. An die Darstellung im Testament dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es „besteht eine Art Wechselwirkung zwischen der Schwere der Tat und der Unzumutbarkeit: Je schwerer die Straftat, desto knapper kann die Darstellung ausfallen.“ Im vorliegenden Fall hatte die Mutter darauf verwiesen, dass neben der Drogen- und Alkoholsucht bereits mehrere Straftaten begangen wurden, Aufenthalte in der Psychiatrie und Verurteilung zu Gefängnisstrafen erfolgten, die dem Gericht genügten, um den Widerspruch zu den Wertvorstellungen und die Unzumutbarkeit der Teilhabe des Sohnes am Nachlass zu verdeutlichen.

Fazit

Eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist für den Pflichtteilsentzug nicht ausreichend. Sachverhalt, Gründe und Unzumutbarkeit sind darzustellen, je schwerer die Straftat, desto weniger detailliert.

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