Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Erbrecht Pflichtteil bei schwerer Straftat

Eltern können ihrem Kind den Pflichtteil wegen einer Haftstrafe entziehen. So hat es das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden (B. v. 8. Juli 2020 – 3 W 40/20). In dem entschiedenen Fall hatte die Erblasserin ihrem Sohn wegen dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten unter anderem wegen schweren Raubes den Pflichtteil entzogen.

Ohne Angabe von Gründen ist es möglich, den Sohn durch ein Testament vom Erbe auszuschließen, ihn zu enterben. Es verbleibt ihm grundsätzlich der sogenannte Pflichtteil, das heißt ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Mit diesem Pflichtteilsanspruch sieht das deutsche Recht eine Art Mindestteilhabe der nahen Verwandten (Ehepartner, Abkömmlinge, Eltern) am Nachlass vor.

Diesen Pflichtteil zu entziehen ist nur zulässig, wenn hierfür gewichtige Gründe bestehen, die in §2333 BGB abschließend aufgezählt sind. Nach Abs. 1 Nr. 4 der Vorschrift ist dies möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt und die Teilhabe am Nachlass deshalb für die Erblasserin unzumutbar ist. Die Tat muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen. Beides muss im Testament angegeben werden. Hierfür reicht, wie der Senat bestätigte, die Angabe des Sachverhaltskerns im Testament. Es muss klar sein, auf welchen Sachverhalt bzw. Grund der Pflichtteilsentzug gestützt wird.

Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Straftat den persönlichen, in der Familie gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widerspricht, was vor allem bei schweren Straftaten, die mit erheblicher Freiheitsstrafe geahndet werden, naheliegt. An die Darstellung im Testament dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es „besteht eine Art Wechselwirkung zwischen der Schwere der Tat und der Unzumutbarkeit: Je schwerer die Straftat, desto knapper kann die Darstellung ausfallen.“ Im vorliegenden Fall hatte die Mutter darauf verwiesen, dass neben der Drogen- und Alkoholsucht bereits mehrere Straftaten begangen wurden, Aufenthalte in der Psychiatrie und Verurteilung zu Gefängnisstrafen erfolgten, die dem Gericht genügten, um den Widerspruch zu den Wertvorstellungen und die Unzumutbarkeit der Teilhabe des Sohnes am Nachlass zu verdeutlichen.

Fazit

Eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist für den Pflichtteilsentzug nicht ausreichend. Sachverhalt, Gründe und Unzumutbarkeit sind darzustellen, je schwerer die Straftat, desto weniger detailliert.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
12.10.2026

Wer entscheidet, ob bei einem Geschäftsführer ein Interessenkonflikt vorliegt – und er die Versammlung verlassen muss? (NLD)

Nicht der Geschäftsführer selbst, so urteilte der Hoge Raad am 10. April 2026 im Getir-Fall. Diese Entscheidung obliegt seinen Kollegen oder den Aufsichtsorganen der Gesellschaft – und es liegt in deren Verantwortung, auch tatsächlich einzugreifen.

Beitrag lesen
Internationales Recht
12.10.2026

Niederländisches Parlament stimmt der Rechtsvermutung für Selbstständige zu: ein wichtiger Schritt, doch echte Klarheit steht noch aus

Die Debatte über Selbstständige und Scheinselbstständigkeit beschäftigt die Politik in Den Haag, Auftraggeber und Arbeitnehmer mittlerweile schon seit Jahren. In dieser Zeit sind zahlreiche Berichte erschienen, verschiedene Regierungen haben neue Gesetze angekündigt, und die Rechtsprechung hat wichtige Leitlinien für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen vorgegeben. Dennoch herrscht in der Praxis nach wie vor große Unsicherheit darüber, wann von einer selbstständigen Tätigkeit und wann von einem Arbeitsvertrag gesprochen werden kann. Mit der Zustimmung der Eerste Kamer zum Gesetz zur Einführung einer Rechtsvermutung für Arbeitsverträge auf Stundenlohnbasis wurde ein weiterer Schritt getan.

Beitrag lesen
Internationales Recht
12.10.2026

Komplett digitale Versammlungen: Das ändert sich (und warum Sie sich schon jetzt darauf vorbereiten sollten) (NLD)

Die Art und Weise, wie wir Versammlungen abhalten, verändert sich rasant. Während physische Zusammenkünfte lange Zeit die Norm waren, hat der Aufschwung digitaler Mittel neue Möglichkeiten eröffnet. In Kürze wird der (niederländische) Gesetzgeber einen wichtigen nächsten Schritt unternehmen: Es wird möglich sein, eine vollständig digitale Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung abzuhalten. Was aber bedeutet das für Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter/Mitglied? Und wie können Sie schon jetzt klug darauf reagieren?

Beitrag lesen