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Erbrecht Nießbrauchsbestellung durch testamentarisch gebundenen Ehegatten

OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.11.2022 – 14 U 274/21

Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, darf der überlebende Ehegatte regelmäßig nur Schenkungen vornehmen, wenn er dafür ein lebzeitiges Eigeninteresse hat. Die unentgeltliche Bestellung eines Nießbrauchsrechts – die eine Schenkung darstellt – kann in diesem Sinne nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe gerechtfertigt sein, wenn sich der überlebende Ehegatte dahingehend absichern möchte, dass ihn der Nießbrausberechtigte in alten, kranken und gebrechlichen Tagen unterstützt.

Es muss sich nach Ansicht des OLG Karlsruhe nicht um Pflegeleistungen handeln; bloße Unterstützungsleistungen auch außerhalb des pflegerischen Bereiches könnten ausreichen. Ohne Belang sei auch, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Zuwendung bereits Unterstützungsbedarf hatte oder nicht.

Praxishinweis:

Das OLG Celle hat in einem ähnlich gelagerten Fall anders entschieden, weil es dort um eine bloße Versorgungsleistung zu Gunsten des Nießbrauchsberechtigten ging. Es kommt daher im Einzelfall auf den Willen der Parteien und die entsprechend „richtige“ Formulierung des Vertrags zur Nießbrauchsbestellung an.

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Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Branchenrentenfonds beizutreten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten mit den in einem Verpflichtungsbeschluss aufgeführten Geschäftstätigkeiten übereinstimmen (der Geltungsbereich). Für viele Geltungsbereiche gilt ein Hauptkriterium: Im Wesentlichen müssen für X Prozent des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Einheit spezifisch aufgeführte Geschäftstätigkeiten stattfinden.

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