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LG Lübeck, Urteil vom 8. Mai 2025 – 3 O 150/21 Offenbarungspflicht für ungewöhnliche Reparaturen – LG Lübeck zur Aufklärungspflicht beim Gebrauchtwagenkauf

Gebrauchtwagenkäufer haben ein berechtigtes Interesse daran, die Vorgeschichte eines Fahrzeugs zu kennen. Besonders dann, wenn sich bereits vor dem Verkauf eine außergewöhnliche Reparaturhistorie zeigt, stellt sich die Frage: Muss der Verkäufer den Käufer ungefragt darauf hinweisen? Das Landgericht Lübeck hat dies bejaht und einem Käufer die Rückabwicklung seines Kaufvertrages zugesprochen.

Sachverhalt

Herr B erwarb Ende 2018 für 25.990 Euro bei einem Autohaus einen gebrauchten Audi S3 Sportback 2.0 TFSI Quattro mit rund 93.000 km Laufleistung. Schon kurze Zeit später traten Fehlermeldungen auf, die wiederholte Werkstattaufenthalte erforderlich machten. Dabei kam ans Licht, dass das Fahrzeug bereits beim Vorbesitzer mehrfach und erheblich repariert worden war – und zwar in derselben Werkstatt des Autohauses, das nun den Wagen an B verkauft hatte.

Ausgetauscht worden waren unter anderem der Turbolader, der Katalysator, die Kupplung, ein Rumpfmotor sowie die Kühlmittelpumpe. Über diese ungewöhnliche Reparaturhistorie hatte das Autohaus den Käufer im Verkaufsgespräch nicht informiert. B fühlte sich getäuscht und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Autohaus verweigerte dies mit dem Hinweis, eine Pflicht zur Aufklärung über zurückliegende Reparaturen bestehe nicht.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Lübeck stufte Zahl und Umfang der durchgeführten Arbeiten als so außergewöhnlich ein, dass eine ungefragte Aufklärungspflicht bestand. Die Kammer verwies darauf, dass sich aus Sicht eines verständigen Käufers die Frage stelle, ob ein Fahrzeug mit einer derart auffälligen Vorgeschichte zuverlässig sei.

Gerade weil die Reparaturen sämtlich in der Werkstatt des Autohauses ausgeführt worden waren, konnte der Verkäufer sich nicht auf Unkenntnis berufen. Das Verschweigen wertete das Gericht als arglistige Täuschung iSd § 123 BGB. B durfte den Vertrag anfechten und erhält den Kaufpreis – unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer – zurück.

Rechtliche Würdigung

Das Urteil zeigt, dass sich die Offenbarungspflicht des Verkäufers nicht auf klassische „Unfallfahrzeuge“ beschränkt. Auch eine außergewöhnlich hohe Reparaturdichte kann so wesentlich sein, dass sie ungefragt mitgeteilt werden muss. Maßgeblich ist, ob der Käufer nach Treu und Glauben eine entsprechende Aufklärung erwarten durfte.

Im Kern macht das Landgericht zwei Punkte deutlich:

  1. Ungewöhnliche Reparaturen – Der Austausch zentraler Bauteile wie Motor, Turbolader oder Kupplung in kurzer Zeit geht über das Übliche hinaus.
  2. Kenntnis des Verkäufers – Führen Werkstatt und Verkäufer dieselbe Reparaturhistorie, besteht keine Ausrede: Das Wissen der Werkstatt ist dem Händler zuzurechnen.

Praxisrelevanz

  • Für Händler: Reparaturhistorien sind sorgfältig offenzulegen, sobald sie über das Übliche hinausgehen. Wer wesentliche Arbeiten verschweigt, riskiert nicht nur die Rückabwicklung, sondern auch den Vorwurf arglistiger Täuschung.
  • Für Käufer: Das Urteil stärkt die Position beim Gebrauchtwagenkauf. Käufer dürfen erwarten, dass ihnen ungewöhnliche Reparaturen ungefragt mitgeteilt werden – auch wenn sie nicht ausdrücklich danach fragen.

Quelle: LG Lübeck, Urteil vom 8. Mai 2025 – 3 O 150/21 (rechtskräftig)

Beitrag veröffentlicht am
29. September 2025

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