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Prämiensparkunden der Sparkassen Prämiensparen: BGH gibt Verbrauchern weitgehend Recht

Sparkassen müssen aufgrund BGH-Entscheidung erhebliche Zinsbeträge nachzahlen

Mit Spannung erwartet wurde das Urteil des Bundesgerichtshofs über die Revisionen der klagenden Verbraucherzentrale Sachsen sowie der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig gegen das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22.04.2020 über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen (VZS) hatte ermittelt, dass den Kunden nicht nur der Leipziger Sparkasse aufgrund einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel in Prämiensparverträgen („S-Prämiensparen flexibel“) zu geringe Zinsen gutgeschrieben und ausgezahlt worden waren.

Dieser Umstand ist Gegenstand zahlloser durch Sparkunden erhobene Einzelklagen, aber auch von bislang insgesamt sechs Musterfeststellungsklagen, welche die VZS vor dem Oberlandesgericht Dresden erhoben hat.

BGH entscheidet weitgehend zu Gunsten der Verbraucher

Der für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat nun in seinem Urteil vom 06.10.2021 (Az. XI ZR 234/20) weitgehend zu Gunsten der Verbraucher entschieden und den Rechtsstreit zur Bestimmung des Referenzzinses an das OLG Dresden zurückverwiesen.

Das OLG Dresden habe nach Ansicht des BGH zwar zu Recht die Unwirksamkeit der strittigen Zinsklausel der Sparkasse festgestellt, es sei aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es könne einen Referenzzinssatz deswegen nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen, weil im Verfahren über die Musterfeststellungsklage nicht auszuschließen sei, dass einzelne Sparverträge individuelle Vereinbarungen enthielten. Insoweit schloss sich der BGH der Auffassung der VZS an, dass solche Individualvereinbarungen nur in den Klageverfahren zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen sind und zwar die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren ausschließen.

Das OLG Dresden wird daher nun einen geeigneten Referenzzinssatz zu bestimmen haben. Dafür hat ihm der BGH allerdings „mitgegeben“, dass es nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge interessengerecht sei, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen, wobei der anfängliche relative Abstand zum maßgeblichen Referenzzins beizubehalten sei.

Dies ist durchaus im Sinne der betroffenen Sparkunden – ebenso wie die Feststellung des BGH, dass die Zinsen erst mit der Beendigung des Vertrages fällig werden (und die für sie geltende Verjährungsfrist daher erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt).

Auswirkungen auf die Praxis – auch Prämiensparverträge anderer Sparkassen betroffen!

Die richtungsweisende Entscheidung betrifft nicht nur Prämiensparkunden der Leipziger Sparkasse. Vielmehr sind die hierin getroffenen Wertungen weitestgehend auch auf Prämiensparverträge anderer Sparkassen anzuwenden.

Prämiensparkunden gleich welcher Sparkasse, die sich bislang keiner Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, sollten daher dringend ihre Ansprüche prüfen lassen und ggfs. verfolgen. Die VZS wird den Betroffenen gerne bei der Berechnung der ausstehenden Zinsen helfen, damit diese rasch geltend gemacht werden können (zur Verfahrensweise siehe die Pressemitteilung der VZS vom 08.10.2021 auf ihrer Homepage www.verbraucherzentrale-sachsen.de).

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