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Energierecht Österreich RED 3 – Erneuerbare-Energie-Richtlinie geändert!

Am 09.10.2023 nahm nun nach dem Europäischen Parlament auch der Rat der Europäischen Union die Richtlinie an, mit der die aus dem Jahr 2018 stammende „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“ maßgeblich geändert wird („RED 3“, siehe https://data.consilium.europa.eu/ doc/document/PE-36-2023-INIT/de/pdf). Am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (siehe www.eur-lex.europa.eu) tritt sie in Kraft. Sie ist von allen Mitgliedstaaten großteils innerhalb von 18 Monaten umzusetzen, somit sind dann also die österreichischen Gesetzgeber am Zug (Bund und Länder, z.B. in Fragen des Naturschutzes).

In erster Linie soll damit der Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2030 auf 42,5% gesteigert werden. Zu den Zielen der Richtlinie gehört u. a. die Verfahrensbeschleunigung. Die Mitgliedstaaten sollen u.a. Vorranggebiete für erneuerbare Energien (u.a. Sonne, Wind und Wasserkraft) festlegen.

Es ist auch vorgesehen (siehe den neuen Art 16f der dann geänderten Eneuerbaren Energien RL) – nicht mehr nur zeitlich befristet, wie in der sogenannten „Beschleunigungsverordnung“ des Rates aus dem De- zember 2022) –, dass die Nutzung erneuerbarer Energiequellen im „überwiegenden“ (oder auch „überragen- den“) öffentlichen Interesse liegt (im englischen Text „overriding public interest“, im französischen „intérêt public majeur“). Das soll schon binnen drei Monaten geschehen, spätestens aber offenbar bis 01.07.2024 (siehe Art 5 der Änderungsrichtlinie).

Beitrag veröffentlicht am
5. Dezember 2023

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