Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Persönliche Sachkunde der Richterin? Reitplatz „funktionstauglich“ gebaut? - Eine reitende Richterin sagt „Ja“, ein Sachverständiger für Reitplätze „Nein“

Die Inhaberin eines kleinen Reiterhofs beauftragte ein Spezial-Bauunternehmen damit, einen Reitplatz für ihre Ponys und Islandpferde zu errichten. Schon nach dem ersten Proberitt beanstandete die Auftraggeberin den Reitplatz als mangelhaft: Seitengänge seien aufgrund der Tritttiefe unmöglich, der Platz sei nicht trittsicher. Das Bauunternehmen habe ein Trennvlies verlegt, das an mehreren Stellen aus dem Sand herausstehe, und einen Gullydeckel nicht abgesenkt. Da könnten die Tiere stolpern.

Aus diesem Grund lehnte es die Auftraggeberin ab, den Werklohn von rund 11.600 Euro zu zahlen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger für Reitplatzbau bestätigte ihre Kritik. Trotzdem gab das Landgericht Hannover der Zahlungsklage des Bauunternehmens statt (17 O 120/21), denn die Richterin hielt sich für sachkundiger. Als erfahrene Reiterin hatte sie den Platz mit einem ihrer Pferde beritten und keine Mängel feststellen können.

Gegen das Urteil legte die Auftraggeberin Berufung ein und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Celle durch (14 U 81/23). Das OLG kritisierte zunächst die reitende Richterin: Wer sich über ein Sachverständigengutachten hinwegsetze, müsse dies gut begründen können – langjährige Reiterfahrung vermittle noch keine Sachkunde im Reitplatzbau. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass sich der verwendete Sand nicht für einen Reitplatz eigne. Der Platz sei nicht trittfest.

Der Experte habe sich dabei an den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. für den Bau von Reitplätzen orientiert, den derzeit allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Reitplatzbau. Zudem sei der Reitplatz auch deshalb mangelhaft, weil das Bauunternehmen den Gullydeckel nicht abgesenkt habe – eine Stolperfalle für Pferd und Reiter. Diese Gefahr hätte der Auftragnehmer beseitigen müssen, auch wenn das laut Leistungsbeschreibung im Angebot nicht vorgesehen war.

Auftragnehmer schuldeten den Auftraggebern ein „funktionstaugliches Werk“. Wenn die Leistungsbeschreibung oder andere Vertragsbestandteile den allgemeinen Regeln der Technik nicht entsprächen, müssten Bauunternehmen trotzdem eine einwandfreie Leistung erbringen. Bei einem Reitplatz bedeute das: Reiter und Pferde müssten ihn gefahrlos benutzen können. Das sei hier nicht gewährleistet. Angesichts erheblicher Mängel habe die Auftraggeberin zu Recht die Bauabnahme und die Zahlung des Werklohns verweigert.

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 06.03.2024 – 14 U 81/23

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

Beitrag lesen
Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

Beitrag lesen
Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

Beitrag lesen