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Persönliche Sachkunde der Richterin? Reitplatz „funktionstauglich“ gebaut? - Eine reitende Richterin sagt „Ja“, ein Sachverständiger für Reitplätze „Nein“

Die Inhaberin eines kleinen Reiterhofs beauftragte ein Spezial-Bauunternehmen damit, einen Reitplatz für ihre Ponys und Islandpferde zu errichten. Schon nach dem ersten Proberitt beanstandete die Auftraggeberin den Reitplatz als mangelhaft: Seitengänge seien aufgrund der Tritttiefe unmöglich, der Platz sei nicht trittsicher. Das Bauunternehmen habe ein Trennvlies verlegt, das an mehreren Stellen aus dem Sand herausstehe, und einen Gullydeckel nicht abgesenkt. Da könnten die Tiere stolpern.

Aus diesem Grund lehnte es die Auftraggeberin ab, den Werklohn von rund 11.600 Euro zu zahlen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger für Reitplatzbau bestätigte ihre Kritik. Trotzdem gab das Landgericht Hannover der Zahlungsklage des Bauunternehmens statt (17 O 120/21), denn die Richterin hielt sich für sachkundiger. Als erfahrene Reiterin hatte sie den Platz mit einem ihrer Pferde beritten und keine Mängel feststellen können.

Gegen das Urteil legte die Auftraggeberin Berufung ein und setzte sich beim Oberlandesgericht (OLG) Celle durch (14 U 81/23). Das OLG kritisierte zunächst die reitende Richterin: Wer sich über ein Sachverständigengutachten hinwegsetze, müsse dies gut begründen können – langjährige Reiterfahrung vermittle noch keine Sachkunde im Reitplatzbau. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass sich der verwendete Sand nicht für einen Reitplatz eigne. Der Platz sei nicht trittfest.

Der Experte habe sich dabei an den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. für den Bau von Reitplätzen orientiert, den derzeit allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Reitplatzbau. Zudem sei der Reitplatz auch deshalb mangelhaft, weil das Bauunternehmen den Gullydeckel nicht abgesenkt habe – eine Stolperfalle für Pferd und Reiter. Diese Gefahr hätte der Auftragnehmer beseitigen müssen, auch wenn das laut Leistungsbeschreibung im Angebot nicht vorgesehen war.

Auftragnehmer schuldeten den Auftraggebern ein „funktionstaugliches Werk“. Wenn die Leistungsbeschreibung oder andere Vertragsbestandteile den allgemeinen Regeln der Technik nicht entsprächen, müssten Bauunternehmen trotzdem eine einwandfreie Leistung erbringen. Bei einem Reitplatz bedeute das: Reiter und Pferde müssten ihn gefahrlos benutzen können. Das sei hier nicht gewährleistet. Angesichts erheblicher Mängel habe die Auftraggeberin zu Recht die Bauabnahme und die Zahlung des Werklohns verweigert.

Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 06.03.2024 – 14 U 81/23

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