Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Mutterschutzlohn statt Elternzeit Stillbeschäftigungsverbot

Mutterschutzlohn statt Elternzeit: Sozialgericht Nürnberg stärkt Rechte stillender Mütter

In dem verhandelten Fall klagte eine Praxisinhaberin gegen die Krankenkasse, die den Mutterschutzlohn für ihre angestellte Zahnärztin verweigerte, da das Kind bereits älter als ein Jahr war. Die Krankenkasse argumentierte, dass die Freistellungspflicht des Arbeitgebers mit dem ersten Geburtstag des Kindes ende. Das SG Nürnberg widersprach dieser Auffassung und entschied zugunsten der Klägerin

Kernpunkte der Entscheidung

• Mutterschutzlohn muss auch nach dem ersten Lebensjahr gezahlt werden, wenn ein Beschäftigungsverbot besteht.

• Die Begrenzung auf zwölf Monate gemäß § 7 Abs. 2 MuSchG ist auf den Mutterschutzlohn nicht anwendbar.

• Zahnärztinnen können aufgrund von Biostoffen und Strahlung oft nicht weiterarbeiten, was ein Beschäftigungsverbot rechtfertigt.

• Ein Arbeitsplatzwechsel ist nur dann erforderlich, wenn eine gefahrlose Alternative existiert.

Rechtliche Analyse und Auswirkungen

Das SG Nürnberg stellte klar, dass ein Beschäftigungsverbot gemäß § 12 Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht, wenn für eine stillende Mutter eine Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen werden kann. Arbeitgeber müssen daher zunächst prüfen, ob Schutzmaßnahmen oder ein Arbeitsplatzwechsel möglich sind. Ist dies nicht der Fall, bleibt nur das Beschäftigungsverbot – mit Anspruch auf Mutterschutzlohn.

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen:

  • A rbeitgeber müssen Mutterschutzlohn unter bestimmten Bedingungen länger zahlen.
  • Stillende Mütter haben auch über das erste Jahr hinaus einen finanziellen Schutz.
  • Krankenkassen können sich nicht mehr pauschal auf eine Begrenzung auf zwölf Monate berufen.

Fazit: Was bedeutet das für betroffene Mütter und Arbeitgeber?

Das Urteil stärkt die Rechte stillender Mütter erheblich. Arbeitgeber sollten ihre internen Prozesse überprüfen, um rechtssichere Lösungen für betroffene Arbeitnehmerinnen zu finden. Stillende Mütter wiederum sollten sich über ihre Rechte informieren und bei Bedarf rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Alle Fachbeiträge zeigen

Kauf-Shop-Verbraucher
Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beitrag lesen
Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

Beitrag lesen